Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.1970 - IV B 176.68
Aktenzeichen | IV B 176.68 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 17.03.1970 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Kein Flurbereinigungsteilnehmer kann verlangen, ein der Größe seines Einlagegrundstückes entsprechendes Abfindungsgrundstück zu erhalten. |
Aus den Gründen
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 25.4.1956 - BVerwG I B 201.55 - (BVerwGE 3, 246, 248); Urteil vom 30.9.1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 51, 52)), daß kein Beteiligter verlangen kann, mit Grundstücken in derselben Lage abgefunden zu werden, in der er Altgrundstücke besessen hat. Gleiches trifft für die von der Klägerin geforderte gleiche Größe der Abfindung wie der Einlage zu; denn dies würde die mit der Umlegung verfolgte Zusammenlegung der Grundstücke im gesamten Flurbereinigungsgebiet zumindest wesentlich erschweren oder ganz unmöglich machen, zumal alle Teilnehmer einen Landabzug in geringem Umfang für gemeinschaftliche Anlagen hinnehmen mußten. Auch wenn ein Teilnehmer - wie die Klägerin - lediglich mit einem Baugrundstück an der Flurbereinigung beteiligt ist, kann nichts anderes gelten; der Flurbereinigungsbehörde muß auch für die Neuverteilung des bisherigen Baugeländes unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligter hinsichtlich der Gestaltung des Flurbereinigungsgebiets ein Ermessensspielraum eingeräumt sein, wonach jeder Teilnehmer zwar Anspruch auf wertgleiche Abfindung, nicht aber auf Zuteilung bestimmter Baugrundstücke hat.