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von Anonymer Benutzer

RzF - 35 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 20.11.1969 - 3 C 27/68 = RdL 1970 S. 135

Aktenzeichen 3 C 27/68 Entscheidung Urteil Datum 20.11.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1970 S. 135  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Im Rahmen der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde gemeindliche Planungen in Wahrung öffentlicher Interessen berücksichtigen und die Gemeinde an bestimmter Stelle abfinden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.