Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.09.1969 - 3 C 29/69 = AS 11, 214= RdL 1970 S. 244
Aktenzeichen | 3 C 29/69 | Entscheidung | Urteil | Datum | 16.09.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = AS 11, 214 = RdL 1970 S. 244 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Soweit ein Landkreis mit Straßenflächen an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt ist, kann seine Abfindung nicht in einfacher Anwendung der Grundsätze des § 44 FlurbG bestimmt werden; sie muß vielmehr in Zusammenarbeit mit den für den Straßenverkehr verantwortlichen Dienststellen erfolgen. |
2. | Rechte und Pflichten eines Landkreises als Straßeneigentümer können in einem Flurbereinigungsverfahren nicht ohne weiteres mit den Rechten und Pflichten eines sonstigen Beteiligten verglichen werden. |
Aus den Gründen
Die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG sind im vorliegenden Falle nur bedingt anwendbar.
Die von dem Kläger in das Verfahren eingebrachten Straßenflächen entsprechen nicht dem Grundbesitz, für den in § 44 FlurbG eine Abfindung mit Land von gleichem Wert gefordert wird. Der Vorbesitz des Klägers erhärtete lediglich seinen Anspruch auf Zuteilung solcher Flächen, die für ihn notwendig waren, um seinen Pflichten als Verkehrslastträger nachkommen zu können. Auf Grund dieses Vorbesitzes war der Kläger also nicht ausschließlich darauf angewiesen, an die Flurbereinigungsbehörde gem. § 37 Abs. 2, § 40 FlurbG zu appellieren, sondern er konnte auch aus dem Altbesitz heraus entsprechende Forderungen stellen. Eine wertmäßige Gegenüberstellung von Alt- und Neubesitz, so wie sie bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Rahmen des § 44 FlurbG üblich und notwendig ist, scheidet hier jedoch aus.
In einer richtigen Einschätzung dieser Sach- und Rechtslage haben sowohl die Behörden des Klägers als auch das Kulturamt in der Verhandlung vom 9. Oktober 1964 eine Vereinbarung über die Neuausweisung der dem Kläger gehörenden Straßenflächen getroffen. Die Flurbereinigungsbehörde hat bei ihrer Zuteilung diese Vereinbarung erfüllt, und der Kläger hat gegen seine Abfindung keine Einwendungen erhoben. Damit wurde die Zuteilung unanfechtbar.
Der Kläger ist als Straßenbaulastträger - was nicht weiter ausgeführt zu werden braucht, weil es zwischen den Parteien unstreitig ist - verpflichtet, von den Anliegern der Straßengrundstücke Schäden, die von der Straße ausgehen, abzuwenden. Diese Verpflichtung hat der Kläger in der Vereinbarung vom 14.7.1969 mit dem Beteiligten W. auch anerkannt, und er hat auch im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich erklärt, daß er zu dieser Vereinbarung stehe. Seiner Meinung, daß er sich seinerseits bei der Flurbereinigungsbehörde oder der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens F. schadlos halten könne, kann nicht gefolgt werden.
Es ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß die Linienführung der K 94, die aus Gründen der Übersichtlichkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in dem fraglichen Geländebereich zweimal die natürliche Wasserführung schneidet, zusammen mit der wegen der bestehenden Geländeverhältnisse zum Teil dammartigen Ausbildung dieser Straße der tiefere Grund dafür ist, daß die Wasserführung Schwierigkeiten bereitet. Dieser Umstand kann jedoch weder der Flurbereinigungsbehörde angelastet werden, noch zu finanziellen Verpflichtungen der Teilnehmergemeinschaft führen. Der Kläger hat die Straßenführung mit der Flurbereinigungsbehörde vereinbart. Er war mit Hilfe seiner Tiefbauabteilung und in Zusammenarbeit mit dem Straßenbauamt mindestens ebensogut in der Lage wie das Kulturamt, die mit der Wasserführung auftretenden Probleme zu sehen.
Die Entschädigungsforderung des Klägers kann auch nicht auf § 51 FlurbG gestützt werden. Ähnlich wie zu den Abfindungsgrundsätzen des § 44 FlurbG ist auch hier zu sagen, daß der Maßstab des § 51 FlurbG auf die Abfindung des Klägers nicht angewendet werden kann. Abgesehen davon, daß die Vergleichsbasis zu den übrigen Verfahrensteilnehmern und den ihnen entstehenden "gleichartigen Nachteilen" fehlt, ist auch hier davon auszugehen, daß der Kläger die von ihm mit dem Kulturamt vereinbarte Abfindung nicht im landwirtschaftlich-betriebswirtschaftlichen Sinne als Ersatz für Einlageflächen, sondern in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben übernommen hat. Da davon auszugehen ist, daß die neuen Straßen, einschließlich der K 94, den Verkehrsverhältnissen und damit der Verkehrslast des Klägers besser entspricht als der Vorbesitz, kann die Abwendung von Schadensersatzansprüchen von Straßenanliegern auch nicht als Minderwert im Sinne des § 51 FlurbG angesehen werden. Aus diesem Grunde verbieten sich auch Untersuchungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Mängel die alten, weggefallenen Straßenflächen aufwiesen, um dann im Vergleichswege aufzurechnen. Da der Kläger mit der Unterhaltung seines Straßennetzes einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nachkommt, könnten bei einem solchen Vergleich auch nicht nur mögliche Ansprüche von Anliegern in Beziehung zueinander gesetzt werden, sondern es müßte auch die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, die ihrerseits gewisse Nebenlasten rechtfertigen, mitberücksichtigt werden. Es versteht sich von selbst, daß ein solcher Vergleich im Rahmen des § 51 FlurbG nicht möglich ist.