Nun ist allerdings einzuräumen, daß im vorliegenden Fall zunächst zwischen den beiden vorgenannten Vermögensmassen jedenfalls hinsichtlich der Bemessung der Abfindung zu unterscheiden war, weil die Klägerin erst im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens Alleineigentümerin hinsichtlich der
Ord.Nr. 152 geworden war und dies gemäß
§ 12 FlurbG formell im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgewiesen hat. Da die Klägerin auch nicht ausdrücklich die Erklärung der Wirtschaftseinheit abgegeben hat, bestand für die Flurbereinigungsbehörde auch keine Verpflichtung, den unter der
Ord.Nr. 152 (und 1236) geführten Besitz zusammen mit dem der
Ord.Nr. 165 (und 1235) in betriebswirtschaftlicher Hinsicht einheitlich zu behandeln. Die Flurbereinigungsbehörde war aber nicht gehindert, die Zuteilung für sämtliche angeführten Ordnungsnummern so zu gestalten, daß sie auch bei Verwirklichung des von Anfang an in Aussicht stehenden Erwerbs zu Alleineigentum durch die Klägerin den Grundsätzen des
§ 44 FlurbG entspricht. Die Flurbereinigungsbehörde ist auch - wie noch dargelegt wird - so verfahren. Dieses Vorgehen entsprach den wohlverstandenen Interessen der Klägerin, die schon bei Aufstellung des Flurbereinigungsplans beide Besitzstände bewirtschaftet hat. Zu diesem Gestaltungsprinzip konnte sich die Flurbereinigungsbehörde auch unter der Voraussetzung entschließen, daß die Klägerin die Erklärung der Wirtschaftseinheit nicht abgegeben hat. Es entspricht dem Zweck des der Flurbereinigungsbehörde eingeräumten Gestaltungsermessens durchaus, das tatsächliche Bestehen der Wirtschaftseinheit und die Gewißheit des Eigentumserwerbs zur Grundlage ihrer Zweckmäßigkeitserwägungen zu machen. Bevor der Eigentumserwerb hinsichtlich der
Ord.Nr. 152 (und 1236) nachgewiesen war, hatte die Klägerin für beide Besitzstände getrennt - für
Ord.Nr. 165 als Alleineigentümerin und für
Ord.Nr. 152 (1236) als verwaltungsberechtigte Miterbin - Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hinsichtlich der
Ord.Nr. 165 hat sie zu einem Zeitpunkt zurückgenommen, als sie bereits Alleineigentümerin des Nachlasses (
Ord.Nr. 152, 1236) geworden war und diesen Erwerb auch nachgewiesen hatte. Der Senat ist der Auffassung, daß die im Hinblick auf die tatsächliche Wirtschaftseinheit und im Vorgriff auf den Eigentumserwerb gestaltete Abfindung von dem Zeitpunkt des Nachweises des Eigentumserwerbs an nicht mehr einer getrennten Beurteilung unterzogen zu werden braucht. Jedenfalls kann die Klägerin durch Zurücknahme der Beschwerde hinsichtlich der
Ord.Nr. 165 nicht bewirken, daß Vorteile innerhalb der Abfindung dieser
Ord.Nr. bei Prüfung des auf die
Ord.Nr. 152 beschränkten Klagebegehrens außer Betracht bleiben müssen. Besteht, wie hier, Streit, ob ein Beteiligter nach
§ 44 FlurbG wertgleich abgefunden ist, so ist grundsätzlich über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Gesamtabfindung zu entscheiden. Die Beschränkung der Beschwerde auf einzelne Beschwerdepunkte oder die Rücknahme einzelner Einwendungen führt nicht dazu, daß die nicht beanstandeten Teile der Abfindung unberücksichtigt bleiben (
vgl. BVerwG, Urt. vom 5.6.1961 - I C 221.58 in
RdL 1961, 240). Außerdem kann - soweit betriebswirtschaftliche Fragen zu beurteilen sind - nicht außer acht gelassen werden, daß die Flurbereinigungsbehörde auch das Eigentum des Ehemannes der Klägerin zusammen mit dem Eigentum der Klägerin den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend als Wirtschaftseinheit behandelt hat.