Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.05.1967 - IV C 103.65 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 9= RdL 1968 S. 217

Aktenzeichen IV C 103.65 Entscheidung Urteil Datum 10.05.1967
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 9 = RdL 1968 S. 217  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Da einem Teilnehmer nur ein Anspruch auf Zuteilung von Flächen zusteht, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen, können einzelne Abfindungselemente in Revisionsverfahren keiner isolierten Betrachtung unterzogen werden, wenn das Flurbereinigungsgericht die behördliche Abfindungsregelung aufgehoben und die Sache an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverwiesen hat.
2. Demgegenüber ist der wegen angeblicher Abfindungszusage geltend gemachte Anspruch eines Teilnehmers auf eine bestimmte Zuteilung von dem Anspruch auf wertgleiche Abfindung schlechthin trennbar.

Aus den Gründen

Denn wie bereits im Urteil des BVerwG vom 5.6.1961 - BVerwG I C 231.58 - (RdL 1961, 240) ausgesprochen worden ist, hat der Beteiligte nicht für jedes eingelegte Grundstück einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, sondern einen Anspruch auf Zuteilung von Flächen, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen. Diesen einheitlichen Anspruch des Klägers hat das Flurbereinigungsgericht als nicht erfüllt angesehen und hat daher zutreffend die Verwaltungsentscheidungen, soweit sie die Planbeschwerde des Klägers betrafen, in vollem Umfang aufgehoben; das Flurbereinigungsgericht hat sich also - was angesichts des einheitlichen Anspruchs des Klägers auf wertgleiche Abfindung gemäß § 44 FlurbG nicht zulässig gewesen wäre - nicht darauf beschränkt, die Verwaltungsentscheidungen nur insoweit aufzuheben, als das Flurstück 35 Flur 3 betroffen war. Bei den nunmehr zu treffenden behördlichen Entscheidungen über die wertgleiche Abfindung des Klägers ist damit auch die Behörde nicht auf das Flurstück 35 Flur 3 beschränkt; sie muß vielmehr eine Abfindung gewähren, die insgesamt wertgleich im Sinne des § 44 FlurbG ist. Zutreffend hat das Flurbereinigungsgericht daher erkannt, daß durchaus verschiedene Entscheidungen denkbar sind, die gleichermaßen - wenn auch in verschiedener Weise - dem einheitlichen Anspruch des Klägers Rechnung tragen können. Das hat zur Folge, daß der Kläger auch nach der erneuten behördlichen Entscheidung über seine Abfindung nicht gehindert ist, die Wertgleichheit der Abfindung wiederum in Zweifel zu ziehen, ohne auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt zu sein. Bleibt mithin die gesamte Abfindung des Beteiligten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (vgl. die erwähnte Entscheidung des BVerwG vom 5.6.1961), so können einzelne Elemente der Abfindung keiner isolierten Betrachtung und Würdigung unterzogen werden, und zwar auch nicht im anhängigen Revisionsverfahren, da nicht überblickt werden kann, welche Gestalt die Gesamtabfindung erhalten wird. Damit gehen sämtliche Revisionsrügen ins Leere, die sich mit einzelnen Elementen der bisherigen vom Flurbereinigungsgericht jedoch zutreffend insgesamt aufgehobenen Verwaltungsentscheidungen über die Abfindung befassen. Der erkennende Senat verhehlt allerdings nicht - dies sei für das weitere Verfahren bemerkt -, daß er darüber hinaus dem Vorbringen des Klägers auch in der Sache selbst nicht folgen könnte; indessen bedarf dies keiner Vertiefung.

Eines Eingehens auf die Rügen des Klägers bedarf es jedoch insoweit, als dieser auf Grund der von ihm behaupteten Abfindungszusage einen Anspruch auf eine bestimmte Abfindung geltend macht. Denn der einheitliche Anspruch des Klägers auf Zuteilung von Flächen, die dem Wert seiner gesamten Einlage entsprechen, geht nur auf wertgleiche Abfindung schlechthin, nicht auf Zuteilung bestimmter Grundstücke. Macht er einen solchen Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücke unter Berufung auf angebliche Abfindungszusagen geltend, so ist dieser Anspruch auf eine bestimmte Zuteilung trennbar von dem Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung, die nicht auf die Zuteilung bestimmter Grundstücke gerichtet ist. Diesen weitergehenden Anspruch auf eine bestimmte Abfindung hat das Flurbereinigungsgericht verneint und hat daher die Klage "im übrigen", also auch insoweit abgewiesen, als das Klagebegehren über die Aufhebung der Verwaltungsentscheidungen hinausging und auf eine bestimmte Abfindung "auf Grund der von dem Kläger gestellten Sachanträge" zielte.

Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Sie richten sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Flurbereinigungsgerichts, das auf Grund einer sorgfältigen Beweisaufnahme festgestellt hat, eine verbindliche Abfindungszusage sei dem Kläger nicht gegeben worden. Bei seiner Beweiswürdigung hat das Flurbereinigungsgericht weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; auch findet sich kein Widerspruch zwischen verschiedenen festgestellten Tatsachen. Der Umstand allein, daß aus den verschiedenen Zeugenaussagen möglicherweise andere Schlüsse denkbar gewesen wären, als sie das Flurbereinigungsgericht gezogen hat, begründet keinen Fehler in der Beweiswürdigung, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte (vgl. Koehler, VwGO Anm. IV 2 b zu § 138).