Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.1965 - IV B 90.65 = RdL 1966 S. 111
Aktenzeichen | IV B 90.65 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 17.12.1965 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1966 S. 111 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wird in Flurbereinigungsverfahren dadurch gewahrt, daß alle Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung erhalten. |
2. | Es versteht sich von selbst, daß eine Abfindung nicht zur Existenzvernichtung eines Teilnehmers führen darf. |
Aus den Gründen
Der Kläger meint, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO, weil seine Abfindung praktisch eine Existenzvernichtung bedeute. Der Zusammenlegungsauftrag des Gesetzes könne so weit nicht gehen. Dies habe das Flurbereinigungsgericht nicht beachtet und auch nicht, daß der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. Solche Fragen macht der Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Nach § 1 FlurbG dient die Flurbereinigung der Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur. Für ihre Durchführung schreibt § 44 FlurbG vor, daß jeder Teilnehmer wertgleich abzufinden ist, wobei nicht nur von den ermittelten Schätzwerten auszugehen, sondern auch neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen ist (§ 44 Abs. 1 - 4 FlurbG). Hiernach versteht sich ohne weiteres und bedarf nicht der Klärung durch das Revisionsgericht, daß die Flurbereinigung nicht zur Existenzvernichtung für einen Teilnehmer führen darf (vgl. auch Urteil vom 23.6.1959 - BVerwG I C 78.58 -).
Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wirft gleichfalls keine grundsätzlicher Klärung bedürftige Frage auf. In ständiger Rechtsprechung, die sich in Übereinstimmung mit der Auffassung des BVerfG befindet, hat das BVerwG bereits geklärt, daß dem Gleichheitsgrundsatz im Flurbereinigungsverfahren Genüge getan ist, wenn die in § 44 FlurbG gebotene und wertgleiche Abfindung Verwirklichung gefunden hat, und daß kein Teilnehmer nur mit der Beschwerde gehört werden kann, ein anderer Teilnehmer habe bei der Abfindung besser abgeschnitten (Beschluß vom 27.6.1958 - BVerwG I B 130.57 -; 14.2.1963 - BVerwG I B 28.63 -; 21.2.1964 - BVerwG I CB 118.63 -; BVerfG I BvR 420/62 vom 7.3.1963).