Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 20.09.1965 - VI 753/63

Aktenzeichen VI 753/63 Entscheidung Urteil Datum 20.09.1965
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Rechte und Pflichten der Gemeinde als Teilnehmerin der Flurbereinigung sind nicht anders zu beurteilen als die der anderen Teilnehmer.
2. Die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der Gemeinde, Bauland zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt im Rahmen der Flurbereinigung keinen Anspruch auf Zuteilung von Gelände, das zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geeignet wäre.

Aus den Gründen

Die - vorgesehene - Ausweisung von Baugelände in den Gewannen bringt nun allerdings die Verpflichtung der Klägerin mit sich, es zu ermöglichen, daß dort Bauplätze auch zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht, wie der Bürgermeister überzeugend dargelegt hat, in der Weise, daß den dort begüterten Landwirten landwirtschaftlich nutzbares Gelände in anderen Teilen der Gemarkung zum Tausch angeboten wird. Es mag sein, daß ortsnahes Gelände (wie das in Rede stehende Flst. 7586/2) begehrter ist als weiter entfernt liegende Flurstücke (wie die Flst. 4750 und 6734). Die im Allgemeininteresse liegende Aufgabe der Klägerin als Gemeinde, Bauland zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt aber im Rahmen der Flurbereinigung keinen Anspruch auf Zuteilung von Gelände, das zur Erfüllung dieser Aufgabe besonders geeignet wäre. Die Rechte und Pflichten der Klägerin als Teilnehmerin der Flurbereinigung sind nicht anders zu beurteilen als die der anderen Teilnehmer. Aus den eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Grundsätzen ergibt sich, daß sich die Abfindung für den einzelnen Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens und somit im vorliegenden Fall auch für die Klägerin grundsätzlich von seiner Landeinlage aus bestimmt und nicht von der Art seines Betriebes aus.

Ein besonders betriebswirtschaftliches Interesse der Klägerin als Gemeinde kann im Rahmen des § 44 FlurbG aber nur bei dem der Flurbereinigungsbehörde für die Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets und die Gestaltung der Abfindung der einzelnen Beteiligten eingeräumten Ermessen Berücksichtigung finden. Eine solche Berücksichtigung ist aber nur möglich, wenn sie im Rahmen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der mit den Zielen der Flurbereinigung in Einklang stehenden Abfindung des einzelnen Teilnehmers zu verwirklichen ist, ohne daß dadurch die landwirtschaftlichen Interessen anderer Teilnehmer geschmälert werden. Die Berücksichtigung nicht-landwirtschaftlicher Interessen darf somit nicht zu einer Beeinträchtigung der Abfindung anderer Teilnehmer führen. Ein Anspruch in Ortsnähe abgefunden zu werden, könnte daher nur bestehen, wenn mehr ortsnahes Gelände eingelegt als - unter Berücksichtigung der angeführten Abzüge - zugeteilt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall.