Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2021 - 8 K 2/20 (Lieferung 2022)
Aktenzeichen | 8 K 2/20 | Entscheidung | Urteil | Datum | 31.08.2021 |
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Gericht | Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt | Veröffentlichungen | Lieferung | 2022 |
Leitsätze
1. | Eine Abfindungsvereinbarung, die zwischen Teilnehmern eines Bodenordnungsverfahrens abgeschlossen worden ist, bindet die Flurneuordnungsbehörde nur dann, wenn sie mit Zustimmung der Behörde erfolgt ist.(amtl. LS) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 129 FlurbG.