Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.11.2021 - 8 K 6/20 = Juris (Lieferung 2022)
Aktenzeichen | 8 K 6/20 | Entscheidung | Urteil | Datum | 02.11.2021 |
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Gericht | Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt | Veröffentlichungen | = Juris | Lieferung | 2022 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Änderung eine Bodenordnungsplans gemäss § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG sind Planvereinbarungen zu berücksichtigen.(amtl. LS) |
2. | Bei der Auslegung einer Planvereinbarung sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.(amtl. LS) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 60 Abs. 1 FlurbG.