Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 16.11.2018 - 7 S 761/16 (Lieferung 2020)

Aktenzeichen 7 S 761/16 Entscheidung Urteil Datum 16.11.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2020

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Aus dem Anspruch auf gleichwertige Landabfindung vermag der Teilnehmer einer Flurbereinigung ein Recht auf Abfindung in alter Lage nur in Ausnahmefällen und nach Maßgabe des einfachen Rechts abzuleiten. (Redaktioneller Leitsatz)


2. Solche Ausnahmefälle können sich aus einer Zusicherung, einer Planvereinbarung oder einer nach § 45 geschützten Fläche ergeben, nicht aus einer schönen Lage oder langem Familienbesitz. (Redaktioneller Leitsatz)


Aus den Gründen

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan für die Rebflurbereinigung L.


Die Klägerin beantragt,


den Beklagten zu verpflichten, den Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung L. des Landratsamts H. vom 18.2.2014 zu ändern und ihr das Grundstück Flst.Nr. xxxx, Gewann W. der Gemarkung L., in alter Lage, hilfsweise ein anderes gleichwertiges Grundstück als Abfindung zuzuteilen sowie den Widerspruchsbescheid des Landesamts ... aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage statthafte (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und unter Wahrung der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO) erhobene Klage hat weder mit ihrem unbedingt noch mit ihrem hilfsweise zur Entscheidung des Gerichts gestellten Begehren Erfolg.


1. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag weiterhin eine Abfindung in alter Lage begehrt, ist ihre Klage bereits unzulässig, weil ihr die erforderliche Klagebefugnis fehlt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Diese setzt voraus, dass der jeweilige Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich ist, dass eine Verletzung seiner Rechte jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO 24. Aufl. 2018, RdNr. 65 zu § 42 m. w. N.). Dies ist hier jedoch der Fall.


Grundsätzlich hat kein Teilnehmer einen Anspruch darauf, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.05.1966 - 4 B 69.65 - RdL 1966, 305 <= RzF - 25 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Beschl. v. 19.11.1998-11 B 53.98- RdL 1999, 65 <= RzF - 96 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>). Dies ist mit Blick auf Art. 14 GG unbedenklich. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich bei einer - hier in Rede stehenden - Regelflurbereinigung nicht um eine Enteignung i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Flurbereinigung liegt im privatnützigen Interesse der Gesamtheit der Beteiligten, deren Belange durch den Anspruch auf gleichwertige Landabfindung (vgl. § 44 FlurbG) einen gerechten und ausgewogenen Ausgleich finden (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. 0., RdNr. 3 vor § 1 m. w. N. zur Rspr. d. BVerfG, d. BVerwG und d. BGH). Aus dem damit bestehenden Anspruch auf gleichwertige Landabfindung vermag der Teilnehmer einer Flurbereinigung ein Recht auf Abfindung in alter Lage nur in Ausnahmefällen und nach Maßgabe des einfachen Rechts abzuleiten.


Umstände, die danach ausnahmsweise einen solchen Lageanspruch begründen könnten, hat die Klägerin jedoch nicht geltend gemacht.


Weder hat sich die Klägerin auf eine entsprechende Zusicherung (§ 38 LVwVfG) noch auf eine Planvereinbarung (§ 99 FlurbG) berufen. Ebenso wenig hat sie Umstände dargetan, die dafür sprechen, dass es sich bei ihrem Einlagegrundstück um eine geschützte Fläche i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 1 FlurbG handeln könnte, die nur unter bestimmten Voraussetzungen verändert, verlegt oder einem anderen gegeben werden könnte (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 FlurbG).


Derartige Flächen sind dadurch gekennzeichnet, dass für diese Grundstücke und Anlagen in der Regel keine gleichwertige Abfindung möglich ist (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, RdNr. 1 zu § 45), also objektiv nicht gleichwertig abgefunden werden kann. Ein solcher Fall ist ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin aber nicht. Ihr Vortrag, das Grundstück Flst.Nr. xxxx sei seit Generationen im Familienbesitz, betrifft ein subjektives Affektionsinteresse der Klägerin, nicht aber ein objektives Hindernis für eine gleichwertige Abfindung. Der Pflegezustand des Weinbergs, sowie das Alter der Reben und deren Erträge erfüllen keinen der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 FlurbG und stehen einer gleichwertigen Abfindung im Rahmen der hier streitigen Rebflurbereinigung für sich allein ebenfalls nicht entgegen. Gleiches gilt für die nach Auffassung der Klägerin "schönste" Lage des Grundstücks.


...


2. Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag zur Erfüllung ihres Anspruchs auf wertgleiche Abfindung die Zuteilung eines anderen - wertgleichen - Grundstücks begehrt, ist die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO) hingegen zu bejahen. Denn es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin gestaltungsmäßig nicht wertgleich abgefunden wurde.