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von Anonymer Benutzer

RzF - 8 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG

Landgericht Kassel, Urteil vom 01.11.1977 - 6 O 56/77

Aktenzeichen 6 O 56/77 Entscheidung Urteil Datum 01.11.1977
Gericht Landgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht bei der Lagerung von Grenzmarkierungspfählen am Rande eines Feldes oder Weges.

Aus den Gründen

Es kann dahingestellt bleiben, ob das beklagte Land passiv legitimiert ist, oder ob die Teilnehmergemeinschaft hätte verklagt werden müssen, da für die Hilfsarbeiten, wie das beklagte Land behauptet, von der Teilnehmergemeinschaft besondere Hilfskräfte angestellt wurden. Der Kläger hat nämlich nicht schlüssig dargetan, daß der Grenzmarkierungspfahl, von dem sein Mähdrescher beschädigt worden ist, von den Arbeitskräften, die am Abladen und Einschlagen der Grenzmarkierungspfähle beteiligt waren, in sein Gerstenfeld geworfen worden ist. Feststeht lediglich und ist zwischen den Parteien auch unstreitig, daß ein Grenzmarkierungspfahl im Gerstenfeld des Klägers gelegen hat. Wie dieser dahin gekommen ist, wird sich letztlich gar nicht mehr aufklären lassen. Nach dem Vortrag des Klägers selbst ist es auch nicht ausgeschlossen, daß der Grenzmarkierungspfahl von Dritten auf sein Feld geworfen worden ist. Eine Überwachungspflicht, wie der Kläger sie für gegeben hält, besteht nicht. Das bloße Abladen und Lagern der Grenzmarkierungspfähle am Rand des Feldes oder des Weges stellt als solches noch keine unerlaubte Handlung dar; es besteht weiterhin keine Pflicht, die Grenzmarkierungspfähle ständig zu überwachen oder zu zählen, denn es handelt sich dabei nicht um von sich aus gefährliche Gegenstände. Dem beklagten Land kann deshalb nicht zugemutet werden, dafür Sorge zu tragen, daß ein Mißbrauch der Grenzmarkierungspfähle ausgeschlossen wird, zumal dies auch gar nicht möglich wäre. Allein durch das Liegen im Gelände geht von den Grenzmarkierungspfählen keinerlei Gefahr aus.