Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.04.1965 - 3 C 113/64 = IK 1965 S. 369
Aktenzeichen | 3 C 113/64 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.04.1965 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = IK 1965 S. 369 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Teilnehmergemeinschaft kann für Unwetterschäden an Wirtschaftswegen, die sachgemäß geplant und ordnungsgemäß ausgebaut sind, nicht haftbar gemacht werden. |
Aus den Gründen
Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß Planung und Ausbau des fraglichen Weges Nr. 76 nicht zu beanstanden sind. Eine der wesentlichsten Aufgaben der Flurbereinigung ist u.a. neben der Beseitigung der Besitzzersplitterung des landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes die Schaffung eines modernen Wegenetzes in der Feldmark, damit der Forderung des § 44 Abs. 3 FlurbG, alle Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, entsprochen werden kann. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ist es nach Ansicht des sachkundigen Gerichts planungstechnisch richtig gewesen, das in dem fraglichen Gebiet zwischen den beiden bestehenden Kreisstraßen gelegene Gelände zusätzlich durch einen etwa in der Mitte zwischen beiden Straßen verlaufenden Wirtschaftsweg aufzuschließen.
Auch der Ausbau dieses Weges ist nach Meinung des Senats durchaus ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Für Sachschäden, die durch Unwetter entstehen, kann aber die Beklagte nicht haftbar gemacht werden. Denn keine noch so gute Wegeplanung kann Unwetter- oder Katastrophenschäden verhindern.