RzF - 16 - zu § 42 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 26.03.2018 - 9a B 196/18.G = RdL 2018 S. 170 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 9a B 196/18.G Entscheidung Beschluss Datum 26.03.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 2018 S. 170  Lieferung 2019

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Anordnung nach § 36 Abs.1 Satz 1 FlurbG ist gerechtfertigt, wenn nach dem Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Einzelfallprüfung mit dem gesetzlich möglichen Vorausbau der im Wege- und Gewässerplan festgestellten Anlagen nicht bis zum Flurbereinigungsplan und seiner Ausführung (§§ 61ff. FlurbG) gewartet werden kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 78 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.