Nach § 38 S. 1 und 2 BBauG bleiben "Planfeststellungsverfahren für überörtliche Planungen auf den Gebieten des Verkehrs-, Wege- und Wasserrechts nach landesrechtlichen Vorschriften" von den Vorschriften des Dritten Teils des BBauG (mithin auch von den Vorschriften der §§ 29 bis 37 BBauG) "unberührt", wenn die Gemeinde in dem landesrechtlichen Planfeststellungsverfahren "beteiligt worden ist". Die Bedeutung des § 38 S. 1 und 2 BBauG liegt darin, daß er in den von ihm näher bezeichneten Fällen einer (insoweit privilegierten) Fachplanung eine Ausnahme von dem bebauungsrechtlichen Grundsatz macht, wonach über die (materielle) Zulässigkeit aller Vorhaben, die von der Regelung des § 29 BBauG erfaßt werden, nach Maßgabe und in unmittelbarer Anwendung allein der Vorschriften der §§ 30 bis 37 BBauG zu entscheiden ist. Im Rahmen der hier in Betracht kommenden Fachplanungen überläßt das bundesrechtliche Bebauungsrecht die Entscheidung über die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Planvorhabens vielmehr der Planungsentscheidung. Damit wird der dem Recht der Planfeststellung eigentümlichen Konzentrationswirkung Rechnung getragen und im Hinblick auf den für jede hoheitliche Planung geltenden Grundsatz der Problembewältigung (vgl. Urt. v. 09.03.79 - 4 C 41.75 - in BVerwGE 57, 297 (300) = DÖV 1979, S. 672) eine einheitliche und umfassende planerische Sachentscheidung ermöglicht (vgl. dazu Bielenberg in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BBauG Rdnr. 3 und 4 zu § 38). Für eine auf Bebauungsrecht beruhende Beteiligung der Gemeinde ist danach in einem derart privilegierten Planfeststellungsverfahren schon der Sache nach kein Raum; der Ausschuß einer solchen Beteiligung ergibt sich überdies ausdrücklich auch aus der aus § 38 S. 1 und 2 BBauG folgenden Unanwendbarkeit des § 36 BBauG.
Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 und 2
BBauG dafür, daß die landesrechtliche Planungsentscheidung von den bebauungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Teils des Bundesbaugesetzes unberührt bleibt, wären, wenn das Berufungsgericht Art. 58 Abs. 1
BayWG dahin ausgelegt hat, daß die Planfeststellung auch über die bundesrechtlich-bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entscheide, für den vorliegenden Fall gegeben. Zum einen ist der Kl. den Anforderungen des § 38 S. 2
BBauG entsprechend im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach den für dieses Verfahren maßgebenden Vorschriften - die freilich nur eine Anhörung der Gemeinde verlangen und nicht deren Einvernehmen voraussetzen - beteiligt worden. Zum anderen handelt es sich dem Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach um eine "überörtliche" Planung auf dem Gebiet des "Wasserrechts nach landesrechtlichen Vorschriften". Dem Berufungsgericht, das das Vorliegen einer "überörtlichen" Planung verneint, weil das nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige Vorhaben in räumlicher Hinsicht nicht über die Gemeindegrenzen des Klägers hinausreiche, kann auch insoweit nicht gefolgt werden. "Örtlich" ist eine Planung nicht deswegen, weil sie sich (nur) auf den örtlichen Bereich des Gemeindegebiets erstreckt, sondern deswegen, weil sie auf der Planungshoheit der Gemeinde als dem örtlichen Planungsträger beruht. Umgekehrt ist eine "überörtliche" Planung nicht dann gegeben, wenn sie sich - wie Bielenberg (aaO
Rdnr. 148 zu § 38
BBauG) meint - "mindestens auf das Gebiet zweier Gemeinden erstreckt oder sich zumindest darauf auswirkt". Richtiger Anknüpfungspunkt sind vielmehr auch hier der Träger der Planungshoheit und der Gegenstand seiner Planungsbefugnis. Hat der überörtliche Träger der Planungshoheit nach den für ihn maßgebenden Planungsgesetzen die Aufgabe und die Befugnis, Planungen von überörtlicher Bedeutung mit Verbindlichkeit auch für die Ortsplanung zu erlassen und demnach planerisch in die örtliche Planungshoheit der Gemeinde einzugreifen, so handelt es sich bei seinen Planfeststellungsbeschlüssen um eine überörtliche Planung auch dann, wenn sie im konkreten Fall über das Gebiet einer Gemeinde nicht hinausreicht. Das entspricht seit den insoweit grundlegenden Urteilen v. 14.02.69 - IV C 82.66 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 2) und - IV C 215.65 (
BVerwGE 31, 263 =
DÖV 1969, S. 853) der - freilich zum Fachplanungsrecht entwickelten - st. Rspr. des erkennenden Senats. Nach dem Sinn der Vorschrift des § 38
BBauG kann jedoch für sie nichts anderes gelten. Eine andere Handhabung würde auch zu willkürlichen Ergebnissen führen. Für die Fachplanung und ihre überörtliche, d. h. nicht auf die gemeindliche Planung ausgerichtete Zielsetzung, ist es vielfach Zufall, ob der einzelne Planfeststellungsbeschluß sich räumlich innerhalb eines Gemeindegebiets hält oder ob er darüber hinausreicht, wie beispielsweise an der Planung von Landesstraßen deutlich wird, die überörtlich ausgerichtet ist auch dann, wenn der einzelne Planungsabschnitt innerhalb des Gebiets nur einer Gemeinde liegt. Für das wasserrechtliche Planungsrecht und seine überörtliche Bedeutung gilt der Sache nach nichts anderes. Das ergibt sich schon aus der die öffentlich-rechtliche Gewässerbewirtschaftung maßgebend bestimmenden Einsicht, daß infolge des natürlichen Zusammenhangs der Gewässer die Benutzung eines jeden von ihnen auf andere Gewässer oder den Wasserhaushalt insgesamt von Einfluß sein kann (
vgl. Urt. v. 11.11.70 - IV C 102.67 - in
BVerwGE 36, 248 (250)).