Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 02.12.1988 - 9 C 58/87
Aktenzeichen | 9 C 58/87 | Entscheidung | Urteil | Datum | 02.12.1988 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei einer Änderung des Wege- und Gewässerplanes ist die Gemeinde als Eigentümerin und Unterhaltungspflichtige der in der Flurbereinigung ausgewiesenen Wirtschaftswege zur Beschreitung des Rechtsweges befugt. |
2. | Eine Änderung der Planfeststellung von unwesentlicher Bedeutung liegt auch vor, wenn die von den Trägern öffentlicher vertretenen Interessen nicht beeinträchtigt werden und durch die Planänderung für sie keine belastenden Auswirkungen erkennbar sind. |
Aus den Gründen
Die Klägerin (Gemeinde) wendet sich gegen die im Plannachtrag IV zum Flurbereinigungsplan M. festgesetzte Einziehung eines Teiles des Weges Flur 32 Nr. 143. Diese Änderung des Wegenetzes erfolgte zur Abhilfe eines von der Spruchstelle für Flurbereinigung insoweit für begründet erachteten Widerspruchs der Beigeladenen, die diesen an ihre Abfindungsgrundstücke angrenzenden Wegeabschnitt bisher mit Zustimmung der Klägerin landwirtschaftlich genutzt haben.
Zwar folgt die Zulässigkeit der Klage, die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO das Geltendmachen der Verletzung eigener Rechte erfordert, nicht schon daraus, daß die Klägerin sich auf die Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit durch die teilweise Einziehung des Weges Flur 32 Nr. 143 berufen kann. Es ist nämlich nichts dafür vorgetragen, woraus sich eine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde infolge der angefochtenen Änderung des Wege- und Gewässerplanes ergeben könnte. Denn ein Eingriff in die durch Art. 28 Abs. 2 GG den Gemeinden gewährleistete Planungshoheit ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 05.09.1984, RdL 1984, 290, entschieden hat, nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Fachplanung das Gemeindegebiet berührt und damit für künftige Planungen der Gemeinde bedeutsam sein kann. Die Gemeinde kann vielmehr bei Inanspruchnahme ihres Gebietes durch eine Fachplanung nur dann eine Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltendmachen, wenn im Zeitpunkt der Einwirkung der Fachplanung für das betroffene Gebiet eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde bereits vorliegt (s. dazu BVerwG, Urteil vom 06.03.1986, DÖV 1986, S. 744 = RzF - 5 - zu § 41 Abs. 3 FlurbG m. w. H.). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da die Klägerin sich auf keine solche Planung berufen oder deren Beeinträchtigung geltend gemacht hat und eine solche Planung auch nicht ersichtlich ist.
Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aber daraus, daß die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 FlurbG als Eigentümerin und Trägerin der Unterhaltung des in der Flurbereinigung geschaffenen Wirtschaftswegenetzes schutzwürdige Interessen für sich geltendmachen kann. Diese Interessen sind zum einen von dem Planungsträger der Flurbereinigung in die gemäß § 41 Abs. 1 und 4 FlurbG bei der Aufstellung und Änderung des Wege- und Gewässerplanes anzustellenden Abwägungen der widerstreitenden Interessen einzubeziehen und können andererseits bei fehlerhafter Planänderung, wie sie die Klägerin rügt, im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zur Verletzung geschützter Rechte führen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 05.07.1983, RdL 1984, 162).
Die von dem Beklagten im Plannachtrag IV festgesetzte teilweise Einziehung des Weges Flur 32 Nr. 143 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere erfordert diese Änderung des Wege- und Gewässerplanes keine neue Planfeststellung nach § 41 Abs. 3 FlurbG, da es sich um eine Änderung von unwesentlicher Bedeutung handelt, § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG. Nach § 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG liegt eine solche Änderung von unwesentlicher Bedeutung besonders dann vor, wenn u.a. mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Davon ist hier bezüglich der mit ihrer Abfindung beidseitig an die eingezogene Wegestrecke angrenzenden Beigeladenen auszugehen. Denn die die Zuwegung ihrer Abfindung verändernde Regelung entspricht dem von diesen Teilnehmern in ihrem Widerspruchsverfahren u.a. verfolgten Begehren und kommt deshalb einer mit ihnen im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 3 FlurbG getroffenen Vereinbarung gleich.
Von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 2 und 3 FlurbG ist die Planänderung auch hinsichtlich der Interessen der gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 FlurbG zum Plan zu hörenden Träger öffentlicher Belange. Denn weder aufgrund des Vortrages der Klägerin noch sonst ist eine Beeinträchtigung der von den Trägern öffentlicher Belange vertretenen Interessen ersichtlich, da der mit dem Wege- und Gewässerplan geschaffene Wegeanschluß der neuen Grundstücke unverändert erhalten bleibt und belastende Auswirkungen auf die von den Trägern öffentlicher Belange vertretenen Interessen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar geworden sind.
Die somit wegen unwesentlicher Bedeutung der Planänderung zu Recht unterlassene erneute Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist, wie die Wegeeinziehung selbst, auch nicht ermessensfehlerhaft. Denn unter Beachtung des gesetzlichen Auftrages, den Verfahrensteilnehmern möglichst große Grundstücke zuzuweisen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG), war es im Hinblick auf den nachträglich entbehrlich gewordenen Wegeabschnitt nur sachgerecht, diesen den angrenzenden neuen Grundstückseigentümern, nämlich den Beigeladenen, zur durchgehenden Bewirtschaftung zuzuweisen, ohne daß dadurch für andere Belastungen oder Nachteile entstehen.