Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 06.11.1987 - 9 C 26/86 = RdL 1988 S. 186

Aktenzeichen 9 C 26/86 Entscheidung Beschluss Datum 06.11.1987
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1988 S. 186  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine wesentliche Änderung des Wege- und Gewässerplanes macht grundsätzlich eine erneute Anhörung der Betroffenen nach § 41 Abs. 2 FlurbG erforderlich.

Aus den Gründen

Nachdem die Prozeßbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage voraussichtlich zum Erfolg geführt hätte. Die Klägerin, die Teilnehmergemeinschaft, war klagebefugt und der angefochtene Beschluß der Bezirksregierung vom 29.11.1984 erweist sich als rechtswidrig.

Die Klägerin war zur Klage befugt, da sie als Ausbauträgerin von der Anordnung der Bezirksregierung, eine Bodenschutzanlage auszuweisen und herzustellen, rechtlich betroffen wird (§ 42 Abs. 2 VwGO). Bereits der Änderungsgenehmigungsbeschluß enthält die Bestimmung, daß die Bodenschutzanlage von der Teilnehmergemeinschaft herzustellen ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Die Klagebefugnis der Teilnehmergemeinschaft beschränkt sich nicht nur auf den neu herzustellenden Teil der Bodenschutzanlage, sondern auch auf den - beizubehaltenden - alten Mühlgraben, da sich die Anlage als eine Einheit darstellt und daher nicht in verschiedene Abschnitte unterteilt werden kann.

Der Änderungsgenehmigungsbeschluß war, soweit in ihm die Ausweisung und Herstellung einer Bodenschutzanlage angeordnet wurde, offensichtlich rechtswidrig. Denn Änderungen eines schon festgestellten Wege- und Gewässerplanes können grundsätzlich nur durch ein erneutes Planfeststellungsverfahren vorgenommen werden. Zwar regeln die Bestimmungen des § 41 FlurbG dies nicht ausdrücklich. Aus § 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, wonach in besonderen Fällen eine Planänderung auch ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens möglich ist, ergibt sich aber schon im Umkehrschluß, daß ein solches Planfeststellungsverfahren grundsätzlich auch bei Planänderungen durchgeführt werden muß. Jedenfalls enthält der § 41 FlurbG keine Sonderregelung etwa dahin gehend, daß Planänderungen unter erleichterten Voraussetzungen vorgenommen werden könnten. Es gilt deshalb auch für das flurbereinigungsrechtliche Planfeststellungsverfahren die allgemeine Bestimmung des § 76 VwVfG. Danach ist immer dann ein neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn vor der Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan wesentlich geändert werden soll. Diese zwingende Verfahrensbestimmung ist von der Bezirksregierung unstreitig nicht beachtet worden. Die Ausnahmeregelungen des § 41 Abs. 4 FlurbG kamen offensichtlich nicht in Betracht. Denn eine bloße Plangenehmigung durfte nicht erteilt werden, da der Bezirksregierung die Einwendungen der Klägerin durchaus bekannt waren, wie der Beklagte ausdrücklich vorgetragen hat. Um eine unwesentliche Änderung des Wege- und Gewässerplanes handelte es sich ebenfalls nicht, da durch die Ausweisung und Herstellung der Bodenschutzanlage Rechte anderer beeinflußt werden konnten.

Eine Heilung dieses wesentlichen Verfahrensfehlers ist auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG eingetreten. Nach dieser Bestimmung ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dann unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluß des Vorverfahrens nachgeholt wird. Dies kann allenfalls nur für die Klägerin gelten. Denn die Träger der öffentlichen Belange, die nach § 41 Abs. 2 FlurbG angehört werden müssen, sind im allgemeinen vom Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, so daß ihre Anhörung im Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt werden kann. Tatsächlich sind im vorliegenden Fall vor dem Erlaß des Änderungsgenehmigungsbeschlusses weder die Landwirtschaftskammer noch die untere Landespflegebehörde oder die in Betracht kommenden mitwirkungsberechtigten Naturschutzverbände angehört worden. Schließlich steht dieser rechtlichen Beurteilung auch nicht die Bestimmung des § 46 VwVfG entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn keine andere Sachentscheidung hätte getroffen werden können. Davon kann im vorliegenden Fall gerade nicht ausgegangen werden, da sich der Änderungsgenehmigungsbeschluß als eine Entscheidung des Planungsermessens darstellt, die bei der vorgeschriebenen Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie der Landwirtschaftskammer durchaus anders hätte ausfallen können. Von einer nur allein denkbaren Entscheidung kann daher nicht die Rede sein.