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von Anonymer Benutzer

RzF - 15 - zu § 41 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.02.2000 - 13 A 98.2259

Aktenzeichen 13 A 98.2259 Entscheidung Urteil Datum 17.02.2000
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Weicht die Ausführung einer gemeinschaftlichen Anlage nicht nur unwesentlich von den Festsetzungen des Planes nach § 41 FlurbG ab und soll die Abweichung beibehalten werden, so ist hierfür eine planrechtliche Änderung durchzuführen, damit der Betroffene den Rechtsweg beschreiten kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 41 Abs. 2 FlurbG.