Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 17.02.2000 - 13 A 98.2259
Aktenzeichen | 13 A 98.2259 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.02.2000 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Weicht die Ausführung einer gemeinschaftlichen Anlage nicht nur unwesentlich von den Festsetzungen des Planes nach § 41 FlurbG ab und soll die Abweichung beibehalten werden, so ist hierfür eine planrechtliche Änderung durchzuführen, damit der Betroffene den Rechtsweg beschreiten kann. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 41 Abs. 2 FlurbG.