Flurbereinigungsgericht München, Beschluss vom 28.12.1994 - 13 AS 94.3195 = RdL 1995 S. 111
Aktenzeichen | 13 AS 94.3195 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.12.1994 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1995 S. 111 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Planfeststellungsbehörde ist aus Rechtsgründen nicht gehindert, eine Planungsmaßnahme nicht nur im Wege einer abschnittsweisen Planfeststellung sondern auch dadurch zu verwirklichen, daß sie ihrer Natur nach abtrennbare Planungsentscheidungen einer ergänzenden Planfeststellung vorbehält. |
2. | Eine grundsätzlich zulässige fachlich-sektorale Gliederung rechtfertigt eine Anordnung nach § 36 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 2 FlurbG zur Besitzregelung auf einer Wegetrasse dann nicht, wenn erst ein weiterer Planfeststellungsabschnitt zur erforderlichen Problembewältigung (Entwässerung) führt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 58 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.