Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.11.1969 - IV B 154.68 = RdL 1971 S. 179
Aktenzeichen | IV B 154.68 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 11.11.1969 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 179 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach § 40 Satz 1 FlurbG Land in verhältnismäßig geringem Umfang bereitgestellt werden kann. |
Aus den Gründen
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts handelt es sich bei den hier fraglichen baulichen Maßnahmen an der Modau, zu denen die Kläger mit Teilen ihrer Einlagegrundstücke herangezogen worden waren und die ihnen durch das angefochtene Urteil wieder zugeteilt worden sind, um ein Vorhaben, das den Wasserlauf anstelle von bisher sechs bis sieben auf dreizehn Meter verbreitern soll. Daraus hat das Gericht entnommen, daß hier ein Ausbau im Sinne einer wesentlichen Umgestaltung des Gewässers beabsichtigt sei, eine Maßnahme, die eine Planfeststellung nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes gemäß § 59 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Juli 1960 (HWG) voraussetzt. Das Flurbereinigungsgericht geht weiterhin von der tatsächlichen Feststellung aus, daß der Ausbau dieses Gewässers nicht im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgt, sondern als wasserwirtschaftliches Vorhaben. Es ist daher durchaus zutreffend, daß dann die Planfeststellungsbehörde im Sinne des hier anzuwendenden § 59 HWG nicht die Flurbereinigungsbehörde, sondern die obere Wasserbehörde des Landes ist. Da unstreitig eine Planfeststellung durch die zuständige Wasserbehörde bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht vorlag und die Inanspruchnahme von Grundstücken in Fällen der vorliegenden Art die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraussetzt, ist die angefochtene Entscheidung schon vom Ergebnis her nicht zu beanstanden. Zudem kann hier dahinstehen, ob tatsächlich Flächen nur in "verhältnismäßig geringem Umfange" für eine öffentliche Anlage bereitgestellt worden sind (§ 40 FlurbG). Demgegenüber stellt sich die Frage hier nicht, ob eine Flurbereinigungsbehörde etwa nach § 40 FlurbG bei anderen Anlagen auch Land ohne die Voraussetzung einer vorherigen Planfeststellung bereitstellen darf.
Hinsichtlich der Darlegungen über das Verhältnis zwischen den § 37, § 39 und § 40 FlurbG befindet sich das Urteil in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1962 - BVerwG I C 212.58 (BVerwGE 15, 72 (74/75)). Weitergehende rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse sind insoweit aus einem künftigen Revisionsverfahren in der vorliegenden Sache nicht zu erwarten.
Welche Maßnahmen eine Flurbereinigungsbehörde zu treffen hat, um bei der Flurbereinigung dem Vorhandensein eines durch das Flurbereinigungsgebiet fließenden Bachlaufs Rechnung zu tragen, vor allem dann, wenn die Verbreiterung des Baches zwar notwendig erscheint, eine Planfeststellung insoweit aber noch nicht vorliegt, mag durchaus schwerwiegende Probleme mit sich bringen, kann indessen nicht einheitlich und rechtsgrundsätzlich entschieden werden, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles.
Im übrigen ist der Gesetzeswortlaut des § 40 FlurbG nur dahin zu deuten, daß dort der Flurbereinigungsbehörde nicht etwa die Ermächtigung erteilt worden ist, ohne jede reale Grundlage für irgendwelche auch nur schemenhaft sich für die Zukunft abzeichnenden Anlagen bereits Land in verhältnismäßig geringem Umfange zur Verfügung zu stellen, sondern nur für solche Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse - bereits - dienen oder doch durch irgendwelche konkreten Maßnahmen zu dienen bestimmt sind. Dabei sei darauf hingewiesen, daß die in § 40 Satz 1 FlurbG aufgeführten Unternehmen nicht etwa erschöpfend, sondern nur beispielhaft angeführt sind. Andererseits kann, wie der beschließende Senat im Beschluß vom 31. Oktober 1969 - BVerwG IV B 114.69 - bereits ausgesprochen hat, eine solche Ermächtigung nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich ausgedeutet und festgelegt werden, weil sie sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles richten. Gerade wegen der Möglichkeit, daß sich die Absichten der zuständigen Behörde hinsichtlich des Verlaufs und der Breite eines Gewässers erfahrungsgemäß ändern können, ist es mit dem Sinn dieser Vorschrift nicht zu vereinbaren, schon vor einer jeden Planfeststellung oder sonstigen Ausweisung durch die zuständige Behörde Land für eine solche "Anlage" zur Verfügung zu stellen.