Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2010 - 70 A 3.09 (Lieferung 2011)
Aktenzeichen | 70 A 3.09 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.02.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Berlin-Brandenburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2011 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In Abgrenzung zu den gemäß § 40 FlurbG lediglich durch eine Bereitstellung von Land in geringem Umfang zu unterstützenden öffentlichen Anlagen im Sinne des § 40 FlurbG, deren Planung und Herstellung kein zulässiger Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens ist, kann eine öffentliche Straße nur dann eine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des § 39 Abs. 1 FlurbG sein, wenn sie zumindest auch einem gemeinschaftlichen Zweck der Verfahrensteilnehmer dient. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 18 - zu § 39 FlurbG.