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von Anonymer Benutzer

RzF - 16 - zu § 40 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 28.04.1983 - 13 A 81 A. 1077 = RdL 1983 S. 295

Aktenzeichen 13 A 81 A. 1077 Entscheidung Urteil Datum 28.04.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1983 S. 295  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Landbereitstellung nach § 40 FlurbG für Bundes- und Staatsstraßen ist zulässig, wenn die zuständige Fachbehörde konkrete Pläne erstellt hat, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Herstellung der Straßen zweifelsfrei ist und die Herstellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleistet ist.

Aus den Gründen

Ob die Flurbereinigungsbehörde Land nach § 40 FlurbG bereitstellt oder nicht, steht in ihrem Ermessen. Dieses Ermessen kann vom Flurbereinigungsgericht dahin überprüft werden, ob es fehlerhaft ausgeübt (vgl. § 114 VwGO, § 146 Nr. 2 FlurbG) und der über den Abzug nach § 47 FlurbG hiervon betroffene Teilnehmer dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.

Welche Anforderungen die Flurbereinigungsbehörde hinsichtlich der Planung von Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zu stellen hat, ergibt sich aus § 40 FlurbG nicht. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist jedoch dahin zu deuten, daß dort der Flurbereinigungsbehörde nicht etwa die Ermächtigung erteilt worden ist, ohne jede reale Grundlage für irgendwelche auch nur schemenhaft sich für die Zukunft abzeichnenden Anlagen bereits Land in verhältnismäßig geringem Umfang zur Verfügung zu stellen, sondern nur für solche Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr - bereits - dienen oder doch durch irgendwelche konkreten Maßnahmen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG vom 11.11.1969 RdL 1971, 179). Bei sachgerechter Ermessensausübung wird die Flurbereinigungsbehörde im Hinblick auf das nach Art. 14 Grundgesetz - GG-geschützte Eigentumsrecht der Teilnehmer daher Land nach § 40 FlurbG nur dann bereitstellen, wenn die realen Grundlagen dafür gegeben sind, daß die Anlagen tatsächlich hergestellt werden. Diese realen Grundlagen liegen nach Auffassung des Senats vor, wenn die zuständige Fachbehörde konkrete Pläne erstellt hat, die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit der Herstellung der Anlagen zweifelsfrei ist und die Herstellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährleistet ist.

Die Bundesstraße wurde nach den Plänen des Straßenbauamtes L. in den Jahren 1977/78, also vor der Erstellung des Flurbereinigungsplanes Teil I im Oktober 1979, hergestellt, nachdem offensichtlich vom Straßenbauamt mit den Beteiligten Vereinbarungen getroffen worden waren und daher die Planfeststellung gemäß § 17 Abs. 2 FStrG unterbleiben konnte. Bei diesem Sachverhalt hat die Beklagte als Flurbereinigungsbehörde ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, als sie die für den Straßenbau bereits in Anspruch genommenen Flächen gemäß § 40 FlurbG bereitgestellt und der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland zu Eigentum zugeteilt hat.

Auch für die Verbreiterung der Staatsstraße liegen konkrete Pläne vor. Das Straßenbauamt L. hat mitgeteilt (Blatt 126 des Gerichtsakts), daß der Ausbau durch Verbreiterung der Fahrbahn von 6 m auf 7,5 m und wegen Verbesserung der Entwässerung im Querschnitt insgesamt um 4 - 6 m erfolgt. Auf Grund der weiteren Ausführungen des Straßenbauamtes durfte die Beklagte davon ausgehen, daß die nicht einer Planfeststellung nach Art. 36 BayStrWG unterliegende Maßnahme auf Grund ihrer Dringlichkeit in den Jahren 1980 bis 1985 durchgeführt werde. Auch hinsichtlich der Landbereitstellung für die Staatsstraße liegt sonach kein Ermessensfehler vor. Wenn die Verbreiterung dieser Straße möglicherweise aus finanziellen Gründen erst nach dem Jahre 1985 erfolgen sollte, ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, da dieser Umstand von der Beklagten nicht vorauszusehen war. Die Beklagte mußte bei ihren Überlegungen davon ausgehen, daß der in Dringlichkeitsstufe I vorgesehene Ausbau wie geplant durchgeführt werde.