Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 26.02.1969 - VII 322/68 und 373/68 = IK 1970 S. 337
Aktenzeichen | VII 322/68 und 373/68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.02.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = IK 1970 S. 337 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der rechtlichen Folgen bei Verwendung eines Tonbandgerätes in der Aufklärungsversammlung. |
Aus den Gründen
Verfahrensrechtliche Bedenken lassen sich auch nicht daraus herleiten, daß in der Aufklärungsversammlung ein Tonbandgerät in Gang gesetzt worden ist. Auch wenn man die Richtigkeit der Behauptung der Kläger unterstellt, daß sich sehr viele Teilnehmer dadurch von ablehnenden Äußerungen abhalten ließen, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, welchen rechtlichen Gehalt diese Behauptung hat. Völlig außerhalb jeglicher Erfahrung ist es, daß durch das Tonbandgerät die durch § 5 FlurbG gebotene Aufklärung mangelhaft geworden sein könnte. Allenfalls könnte daran gedacht werden, daß sich einige Teilnehmer beim Anblick des Tonbandgerätes davon abhalten ließen, Fragen zu stellen und daß deshalb die Aufklärung nicht den erforderlichen Umfang gehabt habe. Es fehlt aber dazu jeglicher Anhaltspunkt und auch jeglicher Vortrag darüber, ob und welche Fragen in der Aufklärungsversammlung infolge des Tonbandgeräts nicht gestellt worden sind. Näher liegt, daß die Kläger meinen, die obere Flurbereinigungsbehörde sei bei der Ermittlung des Interesses der voraussichtlich beteiligten Grundeigentümer nicht vorschriftsmäßig vorgegangen. Richtig ist, daß die Aufklärungsversammlung nicht nur dazu dient, die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FlurbG zu erfüllen, sondern regelmäßig auch dazu benützt wird, hinsichtlich des nach § 4 FlurbG erforderlichen Interesses der Beteiligten Ermittlungen anzustellen. Die Aufklärungsversammlung ist aber keineswegs die einzige Informationsquelle der oberen Flurbereinigungsbehörde über dieses Interesse. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie sich die obere Flurbereinigungsbehörde die Überzeugung von dem Vorliegen des Interesses verschaffen muß; das liegt ganz in ihrem Ermessen. Geht man aber entgegen der Behauptung des Beklagten davon aus, daß die Aufklärungsversammlung im vorliegenden Fall ein entscheidendes Erkenntnismittel für das Interesse war, so ist die Rechtsauffassung denkbar, daß es ermessensfehlerhaft gewesen sei, ein Tonbandgerät zu verwenden, weil infolge der dadurch hervorgerufenen Hemmungen vieler Teilnehmer das Ergebnis der Interessenermittlung von vornherein in Zweifel gezogen werden könne. Damit kann dargetan werden, daß die obere Flurbereinigungsbehörde bei der Ermittlung des Interesses einen falschen Eindruck erlangt hat, daß also ohne Verwendung des Tonbandgerätes nicht die Überzeugung der oberen Flurbereinigungsbehörde von dem Vorliegen des Interesses entstanden wäre. Ein so begründeter Verfahrensfehler stellt aber keinen Fehler des angefochtenen Anordnungsbeschlusses dar. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist Voraussetzung für die Anordnung nicht der Eindruck oder die Überzeugung der oberen Flurbereinigungsbehörde über das Vorliegen des Interesses - worauf der Wortlaut des § 4 FlurbG zunächst hindeutet -, sondern das objektive Vorliegen dieses Interesses selbst. Daß das Interesse tatsächlich vorliegt, wird noch dargelegt. - Der Vortrag der Kläger hinsichtlich der Tonbandverwendung könnte auch als Hinweis darauf gewertet werden, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, das auch im Verwaltungsverfahren vor Erlaß eines belastenden Verwaltungsakts im allgemeinen gewährt werden müsse. Dem ist aber entgegenzuhalten, daß die voraussichtlichen Teilnehmer sich nach der Aufklärungsversammlung mündlich und schriftlich an die Flurbereinigungsbehörde wenden konnten. Zumal keine Mängel des Aufklärungsverfahrens festgestellt werden konnten - wie dargelegt - waren die Teilnehmer auch in der Lage, sachlich zu dem geplanten Vorhaben Stellung zu nehmen.
Anmerkung
Das Flurbereinigungsgericht hat bei seiner Entscheidung als erwiesen angesehen, daß der Leiter der Aufklärungsversammlung die Zustimmung der Teilnehmer der Versammlung zum Gebrauch des Tonbandgerätes eingeholt hatte.