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von Anonymer Benutzer

RzF - 48 - zu § 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.01.2014 - 9 C 10644/13.OVG = RdL 2015, 65-68 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2016)

Aktenzeichen 9 C 10644/13.OVG Entscheidung Urteil Datum 15.01.2014
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 2015, 65-68 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2016

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die vereinfachte Flurbereinigung darf angeordnet werden, wenn das Verfahren in erster Linie privatnützigen Zwecken dient. Dabei ist der Anlass für die Einleitung unerheblich.
2. Es dient privatnützigen Zwecken, die durch die Verwirklichung eines Naturschutzgroßprojektes entstehenden Landnutzungskonflikte im Interesse der Landwirtschaft aufzulösen. Dem steht nicht entgegen, wenn das Flurbereinigungsverfahren nachrangig zugleich auch dem Naturschutzgroßprojekt Vorteile verschafft.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 23 - zu § 86 Abs. 1 FlurbG.