Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.02.2006 - 9 C 10679/04.OVG = RdL 2006, 130 (Lieferung 2007)
Aktenzeichen | 9 C 10679/04.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.02.2006 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 2006, 130 | Lieferung | 2007 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Befürchtungen einer zu hohen Schadstoffbelastung der Böden verbieten nur dann die Anordnung der Flurbereinigung, wenn bereits von vornherein mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen ist, dass der beabsichtigte Erfolg erreicht werden kann. |
2. | Erweist sich die Flurbereinigung im Laufe des Verfahrens als nicht erforderlich oder nicht interessengerecht, kann darauf mit der Einstellung des Verfahrens reagiert werden. |
Aus den Gründen
Die Erforderlichkeit der Flurbereinigung ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil ihr Zweck, die Schaffung wettbewerbsfähiger Wirtschaftseinheiten, wegen der Schadstoffbelastung von Grundstücken im Verfahrensgebiet nicht in ausreichendem Umfang erreichbar erscheint. Nach Ansicht des Klägers wird die vorgesehene Zusammenlegung durch die Belastung der Grundstücke mit Herbiziden, Schwermetallen und Mineralkohlenwasserstoffen in Frage gestellt. Dies steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit der für die Verneinung der Anordnungsbefugnis nach § 4 FlurbG erforderlichen Gewissheit jedoch noch keineswegs fest.
Soweit der Kläger auf die Belastung mit Herbiziden abgestellt hat, kann nach der dazu von der Flurbereinigungsbehörde eingeholten Stellungnahme der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau - Berufsbildende Schule - ... vom 4. Januar 2001 zwar nicht in jedem Fall eine Beeinträchtigung des Rebenwachstums ausgeschlossen werden. Es wird deshalb empfohlen, entsprechende Verdachtsflächen kartographisch zu erfassen und im Falle der Neuzuteilung bodenanalytisch zu bewerten. Nach langjähriger Erfahrung könnten jedoch selbst kontaminierte Oberböden durch sorgfältiges Rigolen soweit abgereichert werden, dass ein befriedigendes Rebenwachstum ohne jegliche Beeinflussung der Weinqualität gesichert werden könne. Angesichts dieser sachverständigen Stellungnahme besteht kein Anlass, den Erfolg der beabsichtigten Flurbereinigung bereits von vornherein in Zweifel zu ziehen. Wenn der Kläger unter Hinweis auf seine Betriebsphilosophie und seine besonders sensible Kundschaft besondere Anforderungen stellt, ist im Rahmen der Abfindungsgestaltung zu prüfen, ob ihm Flächen zugeteilt werden können, die stärker belastet sind als seine Einlageflächen.
Soweit der Kläger auf eine Belastung mit Schwermetallen abstellt, wurden nach der von ihm vorgelegten umwelttechnischen Ergebnisdokumentation des Instituts für Geotechnik Dr. J. Z. vom 11. April 2005 Konzentrationen festgestellt, welche die in der Bundesbodenschutzverordnung für den Wirkungspfad Boden/Nutzpflanze und in der ALEX 02-Richtlinie festgelegten Prüfwerte - vereinzelt auch die Maßnahmewerte - zum Teil deutlich überschreiten. Eine Aussage zur Pflanzenverfügbarkeit wurde allerdings nicht getroffen, insofern wurden weitere Untersuchungen empfohlen. Diese Ausführungen sind durch die Stellungnahme vom 17. Januar 2006 bestätigt worden; darin wird betont, dass die erhöhten Schwermetallkonzentrationen geogen bedingt seien und auch mögliche Gefährdungen bei anderen Wirkungspfaden weiterer Untersuchungen bedürften. Nach der vom Beklagten hierzu vorgelegten Stellungnahme von Dr. R. K. von der RLP A.... GmbH Institut für Agrarökologie vom 22. Dezember 2005, die in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, sind die gemessenen Schwermetallkonzentrationen indessen wegen der pH-Werte in keinem Fall als pflanzentoxisch einzuschätzen. Angesichts dessen ist auch hinsichtlich des Schwermetallgehalts der Böden nicht erkennbar, dass der beabsichtigte Austausch von Grundstücken nicht möglich sein wird. Es wird allerdings im Rahmen des Wertermittlungsverfahrens zu klären sein, in welchem Umfang weitere Untersuchungen erforderlich sind, um eine angemessene Grundstücksbewertung vornehmen zu können, die als Grundlage für den Flächenaustausch von den Teilnehmern akzeptiert wird. Dabei kann angenommen werden, dass die Teilnehmer umso eher einen Austausch akzeptieren werden, je mehr die Schadstoffbelastung mehr oder weniger das ganze Verfahrensgebiet in ähnlicher Weise betrifft.
Soweit der Kläger die Belastung mit Mineralkohlenwasserstoffen geltend macht, wurde eine solche nur bei einer einzigen Probe festgestellt. Auch insoweit ist eine Berücksichtigung im Rahmen der Wertermittlung und bei der Abfindungsgestaltung möglich.
...
Insgesamt drängt sich demnach nicht auf, dass infolge der Belastung des Bodens mit Schadstoffen im Flurbereinigungsverfahren Kosten entstehen, die geeignet sind, das Interesse der Beteiligten in Frage zu stellen. Andererseits ist es aber auch nicht ganz ausgeschlossen. Sollte sich dies erweisen, so kann dem jedoch noch im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden. Rechtsgrundlage hierfür bildet § 9 Abs. 1 FlurbG. Danach kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen, wenn die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint. Solche Umstände liegen vor, wenn sich durch die entstehenden Kosten die Beitragslast so sehr erhöht, dass die Flurbereinigung keinen wirtschaftlichen Erfolg mehr verspricht (Seehusen/Schwede, FlurbG, 7. Aufl. 1997, § 9 Rn. 2). Das könnte hier eintreten, wenn wegen der Schadstoffbelastung besonders kostenaufwendige Untersuchungen und Maßnahmen erforderlich würden. Dabei handelt es sich um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Denn ob solche Kosten entstehen ist jetzt noch nicht absehbar. Ebenso steht nicht fest, dass die angekündigten Zuschüsse letztlich nicht zur Verfügung stehen.