Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 04.12.1985 - 9 C 21/85 = RdL 1986 S. 152
Aktenzeichen | 9 C 21/85 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.12.1985 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1986 S. 152 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Anordnungsbeschluß nach § 4 FlurbG ist rechtsfehlerhaft, wenn eine durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene agrarstrukturelle Vorplanung nicht vorgeschaltet worden ist. |
2. | Das Abweichen von Verwaltungsbestimmungen, mit denen sich die Verwaltung eine Selbstbindung auferlegt, verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. |
Aus den Gründen
Der Flurbereinigungsbeschluß der Bezirksregierung vom 18.08.1983 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 11.02.1985 sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten; sie sind daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im vorliegenden Fall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinleitung zwar offensichtlich vor. Denn das von der Bezirksregierung geplante Verfahrensgebiet weist zersplitterten Grundbesitz, unwirtschaftliche Grundstücksformen und unzureichende Wegeerschließung und darüber hinaus mangelhafte Wasserführung in den Hanglagen auf. Die Umstände sprechen weiterhin auch dafür, daß das Interesse der Beteiligten an der Durchführung eines Verfahrens bejaht werden kann, da durch die Beseitigung der genannten landeskulturellen Mängel wesentliche Verbesserungen bei der Bewirtschaftung des Weinbergbesitzes zu erzielen sind. Gleichwohl ist die Einleitung der Flurbereinigung rechtswidrig angeordnet worden, da die Bezirksregierung von dem ihr eingeräumten Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Zum einen hat sie nämlich die Einleitung des Verfahrens angeordnet, ohne ihrer Entscheidung eine agrarstrukturelle Vorplanung vorzuschalten, obwohl eine solche Vorplanung nach der Verwaltungsvorschrift vom 24.05.1983 (MinBl. 1983, S. 381 ff.) - im folgenden Verwaltungsvorschrift - vorgeschrieben ist.
Nach Ziff. 2. 1 der genannten Verwaltungsvorschrift, die am 01.05.1983 in Kraft getreten ist, muß grundsätzlich allen Bodenordnungsverfahren eine agrarstrukturelle Vorplanung vorgeschaltet werden.
Zwar hat die Verwaltungsvorschrift keine Rechtssatznatur, sie charakterisiert sich lediglich als eine Anweisung des Ministeriums für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten an die ihm nachgeordneten Behörden, vor der Einleitung einer Bodenordnungsmaßnahme zunächst einmal eine - breite - Entscheidungsgrundlage in Form einer agrarstrukturellen Vorplanung zu schaffen. Der Beklagte hat sich damit aber insoweit eine Selbstbindung auferlegt, als das Abweichen von seinen eigenen Verwaltungsbestimmungen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, sofern sich die genannten Verwaltungsrichtlinien im Rahmen des Gesetzes halten (vgl. Kopp, VwGO, 6. Aufl., RdNr. 41 zu § 114 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat hat keinen Zweifel, daß die Erstellung einer agrarstrukturellen Vorplanung dem Zweck des Flurbereinigungsgesetzes insoweit dient, als durch sie eine sachgerechte Ermessensentscheidung nach § 4 FlurbG sichergestellt werden soll. Dies gilt nicht nur für die Entscheidung der Frage, ob eine Flurbereinigung eingeleitet werden kann, sondern auch für die Feststellung, welches Gebiet von der beabsichtigten Flurbereinigung betroffen werden soll (§ 7 Abs. 1 FlurbG). Die allgemeine Feststellung, daß in einem bestimmten Gebiet überhaupt landeskulturelle Mängel vorhanden sind, macht nämlich die agrarstrukturelle Vorplanung als Grundlage für eine sachgerechte Ermessensentscheidung nicht schon entbehrlich; denn die genannte Vorplanung soll vor allem Erkenntnisse darüber vermitteln, welcher Art und in welchem Umfang agrarstrukturelle Mängel in einem bestimmten Gebiet vorliegen und wie sie sich auf die einzelnen Gebietsteile (Lagen) verteilen, ferner, zu welchem Zeitpunkt die Verfahrenseinleitung zweckmäßigerweise angeordnet werden soll und wie das Verfahrensgebiet im übrigen in der Örtlichkeit am zweckmäßigsten begrenzt werden könnte. Die Vorplanung gibt auch Aufschluß darüber, welche Belastung mit einem Bodenordnungsverfahren verbunden sind und wie sie in Gestalt von Anpassungshilfen ausgeglichen und überwunden werden können. Aufgrund dieser Sachlage ist es im vorliegenden Falle nicht auszuschließen, daß die Bezirksregierung bei Vorschaltung einer agrarstrukturellen Vorplanung eine andere Ermessensentscheidung getroffen hätte. Die Einleitung der Flurbereinigung leidet somit schon unter einem Ermessensfehler insoweit, als der Beklagte das ihm nach § 4 FlurbG eingeräumte Ermessen nicht auf der Grundlage einer vorgeschalteten Vorplanung ausgeübt hat, obwohl dies durch die Verwaltungsvorschrift grundsätzlich angeordnet ist. Die getroffene Ermessensentscheidung verstößt gegen das Gleichheitsbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.