Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 03.08.1972 - F OVG A 34/71

Aktenzeichen F OVG A 34/71 Entscheidung Urteil Datum 03.08.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Entscheidung darüber, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Lage des Agrarmarktes in der EWG nicht besser von der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens Abstand zu nehmen ist, ist agrarpolitischer Natur. Sie ist nicht Sache der mit der Durchführung der Flurbereinigung beauftragten Verwaltungsbehörden, sondern der gesetzgebenden Körperschaften.
2. Das Zusammenlegungsgebiet wird nur aus den Flurstücken gebildet, bei denen der textliche Teil des Zusammenlegungsbeschlusses mit der Darstellung auf der Gebietskarte in Übereinstimmung steht.

Aus den Gründen

Die agrarstrukturellen Mängel im Verfahrensgebiet können durch die nach dem Flurbereinigungsgesetz möglichen und zulässigen Maßnahmen behoben oder zumindest wesentlich gemindert werden. Hierbei kommt es nicht in erster Linie auf eine Steigerung der Produktion, sondern auf eine Verbesserung der Wirtschaftsgrundlagen an. Entgegen der Auffassung des Klägers hatte der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Anordnung der Zusammenlegung keine Überlegungen darüber anzustellen, ob im gegenwärtigen Zeitpunkt mit Rücksicht auf die Lage des Agrarmarktes in der EWG nicht besser von der Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens Abstand genommen würde. Denn insoweit handelt es sich um agrarpolitische Entscheidungen, die nicht Sache der mit der Durchführung der Flurbereinigung beauftragten Verwaltungsbehörden, sondern der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sind. Sie treffen diese agrarpolitischen Entscheidungen durch die Bereitstellung oder Versagung der für die Durchführung von Flurbereinigungen erforderlichen öffentlichen Mittel in den Haushaltsgesetzen. Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, die Flurbereinigung im Jahre 1971 im gleichen Umfange wie bisher fortzusetzen (vgl. den Agrarbericht 1971 der Bundesregierung vom 12.2.1971, Drucksache des Deutschen Bundestages VI/1800, Abschn. 4.23 "Überbetriebliche Maßnahmen"). Der Bundestag ist diesem Vorschlag durch eine entsprechende Verabschiedung des Haushaltsgesetzes gefolgt. Diese agrarpolitische Entscheidung zu überprüfen, ist dem Flurbereinigungsgericht versagt.