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von Anonymer Benutzer

RzF - 14 - zu § 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 06.07.1972 - IX G 52/71

Aktenzeichen IX G 52/71 Entscheidung Urteil Datum 06.07.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Einwand einer unzumutbaren und ohne Eingriff in die Betriebssubstanz nicht tragbaren Kostenlast aus den Flurbereinigungsmaßnahmen steht der Beteiligung von Grundstücken an einem Flurbereinigungsverfahren nicht entgegen.

Aus den Gründen

Der Einwand einer unzumutbaren und ohne Eingriff in die Betriebssubstanz nicht tragbaren Kostenlast aus den Flurbereinigungsmaßnahmen steht der Beteiligung der klägerischen Grundstücke am Flurbereinigungsverfahren nicht entgegen. Freilich ist bei der Durchführung der Flurbereinigung das Kosteninteresse des einzelnen Beteiligten nicht außer acht zu lassen. Dieses Kosteninteresse kann aber - wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. Beschluß vom 28.12.1960, RdL 1961 S. 80, Urteil vom 29.3.1968, RdL 1968 S. 164) - nicht den Ausschlag dafür geben, ein sonst zulässiges Verfahren nicht durchzuführen, oder die nach § 7 FlurbG zur bestmöglichen Erreichung der Flurbereinigungszwecke erforderliche Begrenzung des Flurbereinigungsgebietes durch Nichteinbeziehung von Grundstücken in das Flurbereinigungsverfahren zu unterlassen (vgl. Hess. VGH, Flurbereinigungsgericht, 6.7.1970, RdL 1970 S. 299).

Die Heranziehung zu den Beiträgen in Geld oder Sachen ist in § 19 FlurbG geregelt. Für den Fall, daß diese Heranziehung eine offensichtliche oder unbillige Härte darstellt, sieht § 19 Abs. 3 FlurbG vor, daß einzelne Teilnehmer ganz oder teilweise von den Kosten zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreit werden können. Für die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, ist davon auszugehen, daß die Teilnehmer für ihre Beiträge eine Gegenleistung durch eine sich aus der Flurbereinigung im allgemeinen ergebende Wertsteigerung ihrer Grundstücke erhalten (BVerwG, 15.1.1969, RdL 1969 S. 299).

In welchem Umfange der Kläger an den Vorteilen des Flurbereinigungsverfahrens teilnehmen wird, kann erst in einem späteren Stadium des Verfahrens festgestellt werden.