Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.06.1970 - 3 C 4/70 = RdL 1970 S. 217
Aktenzeichen | 3 C 4/70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.06.1970 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1970 S. 217 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus der Sozialgebundenheit des Eigentums folgt, daß ein Beteiligter sich nicht mit Erfolg gegen die Einbeziehung seines Grundeigentums zur Flurbereinigung wenden kann, selbst wenn er voraussichtlich keine Vorteile von der Flurbereinigung zu erwarten hat. |
Aus den Gründen
Die Behauptung der Kläger, für ihren Betrieb seien keinerlei Verbesserungen zu erwarten, hat wenig Wahrscheinlichkeit für sich. Nach Form und Lage ihrer Grundstücke im Verfahrensgebiet ist eher zu erwarten, daß auch sie an dem allgemeinen Vorteil in einem durchschnittlichen Ausmaß werden teilnehmen können. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da die Kläger selbst dann eine Änderung des Einleitungsbeschlusses nicht erreichen könnten, wenn bereits heute schon feststünde, daß sie keinerlei Vorteile erfahren würden. Es folgt aus der Sozialgebundenheit des Eigentums, daß ein Grundstückseigentümer sich nicht gegen die Einbeziehung von Flächen in ein Flurb.Verfahren wenden kann, unabhängig davon, ob und welche Vorteile für ihn mit diesem Verfahren verbunden sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 3.6.1961, RdL 1961, 190; OVG Koblenz, Urt. vom 23.5.1967- 3 C 82/66 -). Durch die Einbeziehung seiner Flächen in ein Flurb.Verfahren entstehen einem Grundstückseigentümer keine Nachteile. Hinsichtlich der Landabfindung gelten für ihn die Abfindungsgrundsätze des § 44 FlurbG, wonach jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden ist. Hinsichtlich des Kostenbeitrags bestimmt § 19 Abs. 3 FlurbG, daß zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer von der Beitragszahlung ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer freigestellt werden können. Eine solche Freistellung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urt. vom 15.1.1969, 299) und des erkennenden Senats (vgl. Urt. vom 28./29.4.1970 - 3 C 84/69) immer dann geboten, wenn ein Teilnehmer keinerlei Vorteile von der Flurbereinigung hat. Das gleiche gilt für den Flächenabzug gem. § 47 Abs. 3 FlurbG. Sowohl die Gleichwertigkeit der Abfindung als auch die Frage der Freistellung von den Kosten und den Flächenbeiträgen sind im Rechtsmittelverfahren überprüfbar, so daß die Kläger zur gegebenen Zeit auch insoweit eine richterliche Kontrolle erreichen können. Hierfür müssen die Kläger jedoch auf den Termin zur Bekanntgabe des Flurb.Plans verwiesen werden, weil sowohl die Abfindung als auch etwaige Freistellungen im Plan zu regeln sind.