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von Anonymer Benutzer

RzF - 7 - zu § 39 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.03.1968 - IV C 5.67 = BVerwGE 29, 207= DVBl. 1968 S. 596

Aktenzeichen IV C 5.67 Entscheidung Urteil Datum 15.03.1968
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 29, 207 = DVBl. 1968 S. 596  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Wasserschutzgebiet ist keine gemeinschaftliche Anlage. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist nur durch Rechtsverordnung möglich.

Aus den Gründen

Die Revision muß Erfolg haben, weil ein Wasserschutzgebiet nur durch Rechtsverordnung festgesetzt werden kann.

Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27.7.1957 (BGBl. I S. 1110) - WHG -. Dort wird in § 19 Abs. 4 lediglich gesagt, daß die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes eines förmlichen Verfahrens bedarf. Damit ist der Charakter des Erlaßaktes noch nicht bezeichnet. Wie die Klägerin richtig erkannt hat, setzt der Begriff eines förmlichen Verfahrens wenigstens die Anhörung der betroffenen Beteiligten voraus. Die Notwendigkeit des rechtlichen Gehörs spricht jedoch weder für den Verwaltungsakt noch für die Rechtsverordnung.

Es bestehen grundsätzlich Bedenken gegen die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes durch Verwaltungsakt. Unstreitig sind mit dieser Festsetzung in aller Regel Anordnungen zu verbinden, die sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden und daher aus rechtlichen Gründen nur mit einer Rechtsverordnung erlassen werden können.