Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.10.1963 - 3 C 33/63 = RdL 1964 S. 245
Aktenzeichen | 3 C 33/63 | Entscheidung | Urteil | Datum | 10.10.1963 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1964 S. 245 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Schaffung von Wegen bei Weinbergsflurbereinigungen. |
Aus den Gründen
Durch die Gestaltung des Wegenetzes in einer Weinbergs-Flurbereinigung wurde eine geschlossene Weinbergsparzelle des Klägers von etwa 135 m Breite und 240 m Länge durch einen der Gürtelwege von 5 m Breite in der Längsrichtung in zwei Teilstücke von rd. 65 m Breite geteilt. Die beim Flurbereinigungsgericht erhobene, auf Aufhebung des durch die Parzelle führenden Wegeteils gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
In sachlicher Hinsicht stehen dem Begehren des Klägers schon die allgemeinen Vorschriften des FlurbG entgegen. In § 37 Abs. 1 FlurbG, der in erster Linie die der Flurb.Behörde obliegenden Aufgaben näher bestimmt, ist zum Ausdruck gebracht, daß das Flurb.Gebiet neu zu gestalten ist, "wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert". In den Abfindungsvorschriften ist nochmals auf die Verpflichtung zur Interessenabwägung aller Teilnehmer ausdrücklich hingewiesen (§ 44 Abs. 2 FlurbG). Diese Interessenabwägung und die Berücksichtigung des Allgemeinwohls hat bei allen Maßnahmen der Flurb.Behörden zu erfolgen. In besonderem Maße gilt dies aber für die Aufgabe, Wege zu schaffen und die neu zugeteilten Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen (§ 37 Abs. 1 S. 2, § 44 Abs. 3 S. 3 FlurbG).