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von Anonymer Benutzer

RzF - 13 - zu § 39 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 72.80 = BVerwGE 64, 232= RdL 1982 S. 97

Aktenzeichen 5 C 72.80 Entscheidung Urteil Datum 26.11.1981
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 64, 232 = RdL 1982 S. 97  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es liegt nicht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, ob sie einen zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Weg als öffentliche Anlage oder beschränkt auf bestimmte Benutzer als Wirtschaftsweg ausweist.
2. Die Ausweisung von der gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Anlagen als öffentliche Anlagen ist nur dann zulässig, wenn der Zweck der Flurbereinigung gerade diese rechtliche Qualifizierung erfordert.
3. Ihrer Verpflichtung aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, die neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, genügt die Flurbereinigungsbehörde im allgemeinen durch die Schaffung nicht-öffentlicher Wirtschaftswege. Für eine weitergehende Ausweisung als öffentlicher Weg ist es erforderlich, daß - ebenfalls aus Gründen der Flurbereinigung - der Weg einem im einzelnen nicht abgrenzbaren Benutzerkreis zugänglich gemacht werden muß.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 36 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.