Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 72.80 = BVerwGE 64, 232= RdL 1982 S. 97
Aktenzeichen | 5 C 72.80 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.11.1981 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BVerwGE 64, 232 = RdL 1982 S. 97 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Es liegt nicht im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, ob sie einen zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Weg als öffentliche Anlage oder beschränkt auf bestimmte Benutzer als Wirtschaftsweg ausweist. |
2. | Die Ausweisung von der gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Anlagen als öffentliche Anlagen ist nur dann zulässig, wenn der Zweck der Flurbereinigung gerade diese rechtliche Qualifizierung erfordert. |
3. | Ihrer Verpflichtung aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, die neu ausgewiesenen Grundstücke durch Wege zugänglich zu machen, genügt die Flurbereinigungsbehörde im allgemeinen durch die Schaffung nicht-öffentlicher Wirtschaftswege. Für eine weitergehende Ausweisung als öffentlicher Weg ist es erforderlich, daß - ebenfalls aus Gründen der Flurbereinigung - der Weg einem im einzelnen nicht abgrenzbaren Benutzerkreis zugänglich gemacht werden muß. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 36 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.