Nach § 54 Absatz 2 FlurbG ist das infolge von Geldabfindungen oder nach § 46 FlurbG zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan, oder was dem gleichsteht, durch einen Nachtrag zu diesem wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Dem Zweck der Flurbereinigung entspricht es, daß das nicht zum Ausgleich von Abfindungsansprüchen benötigte Land, wenn es für Siedlungszwecke nicht erforderlich ist, zur Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe - wie im vorliegenden Fall - verwendet wird. Denn die Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes dient der Hebung des Betriebserfolges und seiner Existenzsicherung und ist damit eine sonstige Maßnahme im Sinne des § 37 Absatz 1 FlurbG, durch welche die Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes verbessert werden. In gleicher Weise wie die Zuteilung von nicht mehr zur Abfindung benötigtem Masseland zu Eigentum durch den Flurbereinigungsplan dient auch die Verpachtung von Masseländereien oder ihre Zuweisung durch eine vorläufige Besitzeinweisung für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens den Zwecken der Flurbereinigung, indem einerseits die Bewirtschaftung der Flächen sichergestellt wird und andererseits die Flurbereinigungsbehörde unter anderem durch den Zugriff auf noch nicht einzelnen Teilnehmern durch den Flurbereinigungsplan zugeteilte Masseländereien begründeten Widersprüchen der Teilnehmer abhelfen kann. Die Verpflichtung, begründeten Widersprüchen abzuhelfen, ergibt sich aus § 60 Absatz 1 FlurbG. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, entspricht es der Praxis der Flurbereinigungsbehörde, einen Teil des nicht mehr zur Abfindung der Teilnehmer benötigten Masselandes erst nach Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes durch einen Nachtrag zu diesem zu Eigentum zuzuteilen. Aus der Verpachtung von Masseland und einer im Zusammenhang damit abgegebenen Zusage, wie sie die Kläger behaupten, eine Aufstockungsfläche in bestimmtem Umfang zuteilen zu wollen, kann kein Teilnehmer Rechte herleiten. Die Zuteilung von Masseland, die ein Teilnehmer durch den Flurbereinigungsplan als Aufstockungsfläche neben seiner Abfindung erhalten hat, kann im Rahmen der auf einen Widerspruch erfolgten Änderung des Flurbereinigungsplanes wieder rückgängig gemacht werden.
Das ergibt sich aus folgender Erwägung:
Die im Flurbereinigungsplan geregelte Abfindung eines Teilnehmers entsprechend seinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung bildet einen Teil des Gesamtplanes. Erst wenn alle den Gesamtplan betreffenden Festsetzungen unanfechtbar geworden sind, wird auch die einzelne Abfindung endgültig. Solange das nicht der Fall ist, steht jede Abfindung - so auch im Falle der Kläger - unter dem Vorbehalt einer möglichen Änderung, die durch begründete Widersprüche anderer Teilnehmer gegen den Flurbereinigungsplan veranlaßt werden kann. Vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) kann sich (mithin) kein Teilnehmer darauf berufen, daß die ihn betreffenden Festsetzungen unverändert bleiben; aus einer zunächst vorgenommenen Zuteilung eines Grundstücks kann er keinen Anspruch auf endgültigen Verbleib dieses Grundstücks herleiten (BVerwG, Urteil vom 14.10.1976, Buchholz 424.01 § 61 FlurbG Nummer 2). Nichts anderes als für die Abfindung eines Teilnehmers durch den Flurbereinigungsplan kann für die Zuteilung von Masseländereien gelten, auf die ein einzelner Teilnehmer im Gegensatz zu seinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung keinen Rechtsanspruch hat. Die Zuteilung von Land über den Abfindungsanspruch eines Teilnehmers hinaus wird, wie die Landabfindung nach § 44 FlurbG, im Zweiten Abschnitt des Flurbereinigungsgesetzes über die Grundsätze der Abfindung geregelt. Nach § 54 Absatz 2 Satz 2 FlurbG wird - ebenso wie für die Landabfindung für den Altbesitz - im Flurbereinigungsplan bestimmt, wem das nicht mehr zur Abfindung der Teilnehmer benötigte Masseland zu Eigentum zugeteilt wird.
Ein gesetzgeberischer Wille, daß den Zuteilungen von Masseland größere Bestandskraft als den Ausweisungen der Abfindung eines Teilnehmers zukommen soll, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, daß das gleiche Verfahren für die Abfindung wie für die Zuteilung von Masseländereien für eine gleiche Behandlung beider spricht, wäre ein solcher Wille auch schwerlich mit den Grundsätzen des Flurbereinigungsrechts vereinbar. Oberster Grundsatz der Flurbereinigung ist, die wertgleiche Abfindung aller Teilnehmer zu gewährleisten. Nach
§ 44 Absatz 2 Satz 1
FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und nach
§ 60 Absatz 1
FlurbG begründeten Widersprüchen einzelner Teilnehmer gegen den Flurbereinigungsplan und die darin bestimmte Abfindung abzuhelfen. Diesen Aufgaben und dem ihnen obliegenden gesetzlichen Auftrag könnten die Flurbereinigungsbehörden kaum nachkommen, wenn ihnen im Gegensatz zu dem Zugriff auf die Abfindung eines einzelnen Teilnehmers der Zugriff auf Masseland, auf das der einzelne Teilnehmer im Gegensatz zu seinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung keinen Rechtsanspruch hat, verwehrt wäre (im Ergebnis ebenso Seehusen, Verwendung von Masseland,
RdL 1978, 60
ff. und die dort zitierte Rechtsprechung). Kann mithin die Zuteilung von Masseland, die ein Teilnehmer neben seiner Landabfindung durch den Flurbereinigungsplan erhalten hat, im Rahmen der zulässigen Änderung des Flurbereinigungsplanes wieder aufgehoben oder geändert werden, so kann für die mündliche Zusage eines Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde, eine Fläche in bestimmter Größe solle zur Aufstockung zur Verfügung gestellt werden, nichts anderes gelten. Abgesehen davon, daß eine solche Zusage, wenn sie dem Anspruch eines anderen Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung entgegenstehen würde, rechtswidrig und unverbindlich wäre, kann einer mündlichen Zusage jedenfalls keine größere Bindungswirkung als der schriftlichen Zuteilung von Masseländereien durch den Flurbereinigungsplan zukommen. Daraus folgt, daß der Beklagte nicht gehindert war, im Zusammenhang mit der Behandlung des Widerspruchs K. eine Aufstockungsfläche von nur 5,41
ha zuzuteilen.