Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.10.1969 - IV B 114.69
Aktenzeichen | IV B 114.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 31.10.1969 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage, inwieweit die Flurbereinigungsbehörden den Interessen des öffentlichen Verkehrs Rechnung tragen können. |
Aus den Gründen
Nach § 37 Abs. 2 FlurbG hat die Flurbereinigungsbehörde u.a. "den Erfordernissen des Verkehrs ... Rechnung zu tragen". Durch das in § 37 Abs. 2 FlurbG enthaltene Wort "dabei" ist in dieser Beziehung klargestellt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG I C 132.57 (NJW 1959, 643) ausgesprochen hat, daß es sich nur um eine Ermächtigung handelt. Derartige Ermächtigungen können indessen nicht für alle denkbaren Fälle einheitlich ausgedeutet und festgelegt werden, weil sie sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles richten müssen. Wie der Träger der Straßenbaulast letztlich die Trasse legt, ist seine Angelegenheit, ohne daß die Flurbereinigungsbehörde darauf einen Einfluß ausüben könnte. Damit ergibt sich zugleich, daß dieser Träger der Straßenbaulast u.U. die Verpflichtung hat, die Kläger angemessen zu entschädigen, wenn sie einen Schaden erleiden, insbesondere, wenn sie etwa mit Teilen ihrer Abfindungsgrundstücke enteignet werden sollten. Dies aber ist nicht Sache der Flurbereinigungsbehörde, die darauf, wie gesagt, einen Einfluß nicht ausüben kann und daher solche potentiellen Schäden auch nicht in ihre Erwägungen einzubeziehen braucht, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigung, allen denkbaren Möglichkeiten des öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen.