Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 30.04.1969 - F III 41/66
Aktenzeichen | F III 41/66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 30.04.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Förderung kommunaler Interessen in der Flurbereinigung. |
Aus den Gründen
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung - vgl. Urteile vom 15.1.1963 - F III 54/62 und vom 21.4.1967 - F III 189/65 - zum Ausdruck gebracht, daß es nicht Aufgabe der Flurbereinigung ist, kommunale Interessen einer Gemeinde zu fördern. Die der Flurbereinigungsbehörde gemäß § 39 FlurbG obliegende Pflicht, im Flurbereinigungsgebiet die zur gemeinschaftlichen Benutzung oder dem gemeinschaftlichen Interesse dienenden Anlagen zu schaffen, bezieht sich nur auf solche Aufgaben, die dem Interesse der allgemeinen Landeskultur und dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dienen. Dagegen scheiden Aufgaben, die einer Gemeinde als öffentlicher Körperschaft obliegen für die Anwendung des § 39 FlurbG aus (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.10.1962 - RdL 1963 - 106) ...
... Hinzu kommt noch folgendes: Gemäß § 1 in Verbindung mit § 37 FlurbG dient die Flurbereinigung der Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur. Mit diesem Ziel hat die von der Spruchstelle vorgenommene Zusammenlegung von Grundstücken der Beigeladenen in der bezeichneten Lage nichts zu tun. Die Zusammenlegung dient in vorliegender Sache vielmehr ausschließlich der Förderung kommunaler Interessen. Wenn in § 37 FlurbG bestimmt ist, daß das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten ist, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, so werden dadurch nicht kommunale Interessen angesprochen (vgl. auch Seehusen - Schwede - Nebe, FlurbG, 2. Aufl. zu § 37 Anm. 2). Zur Durchführung gemeindlicher Belange bieten die Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1966 eine ausreichende Handhabe.