Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.06.1999 - 13 A 97.1622 = ,

Aktenzeichen 13 A 97.1622 Entscheidung Urteil Datum 09.06.1999
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = ,  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Ausweisung einer gemeinschaftlichen Anlage, die die Abfindung eines Teilnehmers beeinträchtigt, ist aufzuheben, wenn der Zweck der Flurbereinigung sie nicht erfordert.

Aus den Gründen

Gegenstand dieser Klagen ist nach dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nur die Ausweisung des neuen Weges Flurstück 57, dessen Auflassung begehrt wird. Der Weg wurde als neu zu schaffender Weg im Plan nach § 41 FlurbG dargestellt, als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet und so in den Flurbereinigungsplan unter Zuteilung an den beigeladenen Markt Z. aufgenommen (§ 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

Die Klagen sind zulässig. Der Kläger ist sowohl als Alleineigentümer des unter der Bestandsnummer 127 zusammengefassten Grundbesitzes wie auch als Miterbe des unter der Bestandsnummer 39 erfassten Grundbesitzes der ungeteilten Erbengemeinschaft S. (zu letzterem § 2039 Satz 1 BGB und BVerwG vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 = BayVBI 1998, 760/761) befugt, einzelne Festsetzungen im Plan nach § 41 FlurbG nach dessen Aufnahme in den Flurbereinigungsplan in Ansehung der Abfindung anzufechten (§ 41 Abs. 5 Satz 3 FlurbG; BVerwGE 74, 1/11/12). Angesichts der Lage des fraglichen Weges zwischen den klägerischen Abfindungsflurstücken 58 (BestNr. 127) und 49 (BestNr. 39) nach dem durch den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1996 wiederhergestellten ursprünglichen Planstand lässt das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung möglich erscheinen (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Die Klagen sind auch begründet, da der Zweck der Flurbereinigung die Ausweisung des neuen Weges Flurstück 57 nicht erfordert. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FlurbG gehört es (auch) zu den Aufgaben der Flurbereinigung, Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen. Dazu bestimmt § 39 Abs. 1 FlurbG ergänzend, dass Wege und Straßen als gemeinschaftliche Anlagen zu schaffen sind, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. Um die Herstellung einer solchen gemeinschaftlichen Anlage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) ging es der beklagten Teilnehmergemeinschaft bei der Neuausweisung des fraglichen Weges (§ 41 Abs. 1 FlurbG).

Der neue Weg Flurstück 57 wird vom Zweckerfordernis des § 39 Abs. 1 FlurbG nicht erfasst. Ihm kommt angesichts der im Flurbereinigungsplan getroffenen Bodenneuordnung keine am Flurbereinigungsgesetz orientierte Erschließungsfunktion zu. Davon hat sich das Gericht beim Augenschein überzeugt.