Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.06.1987 - 5 B 74.86 = Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 18

Aktenzeichen 5 B 74.86 Entscheidung Beschluss Datum 03.06.1987
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 18  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Weder aus den § 37 und § 40 FlurbG noch aus § 7 und § 144c BBauG ist im Regelflurbereinigungsverfahren ein Anspruch der Gemeinden auf Zuteilung von Grundstücksflächen herzuleiten, die nach Darstellung im Flächennutzungsplan Gemeinschaftsbedarfszwecken dienen sollen.

Aus den Gründen

Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich aller darin angeführten Rechtsfragen, erkennen, inwieweit diese für das angefochtene Urteil von Bedeutung waren und auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich sein könnten (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 <91>). Eine Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne kommt, sowohl was die Auslegung der von der Klägerin angeführten § 37, § 40 FlurbG, 7 und 144 c BBauG als auch was die nach ihrer Auffassung zu entwickelnden Grundsätze für die Änderung des Flurbereinigungsplanes angeht, nur unter dem durch das Klagebegehren vorgegebenen Gesichtspunkt in Betracht, ob sich aus den genannten Vorschriften und Grundsätzen der Anspruch einer am Flurbereinigungsverfahren beteiligten Gemeinde auf eine bestimmte - zur Herstellung der bereits anderweitig gesicherten Wertgleichheit nicht erforderliche - Landzuteilung herleiten läßt, wenn diese dazu dienen soll, die begehrten Grundstücksflächen der nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der Gemeinde beabsichtigten Nutzung zuzuführen. Die Antwort auf diese Frage ist einmal der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zum anderen ohne weiteres den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen.

Daß die Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren aus § 37 FlurbG keine Ansprüche auf Durchführung bestimmter Einzelmaßnahmen zu ihren Gunsten herleiten können, hat das Bundesverwaltungsgericht schon mehrfach klargestellt (vgl. Urteil vom 25.11.1970 - BVerwG 4 C 80.66 <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 6 = RdL 1971, 97/99> und Beschluß vom 26.01.1971 - BVerwG 4 CB 8.68 <Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 7 = RdL 1971, 154>). Auch für die Annahme eines Anspruchs auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen zur Realisierung kommunaler Zielsetzungen ist mit Rücksicht darauf kein Raum. § 37 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FlurbG, wonach durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Regelung besagt nicht, daß die Flurbereinigungsbehörde in ihrem Verfahren die genannten Planungen vollziehen oder durch Landzuteilung in einer den Vollzug vorbereitenden Weise berücksichtigen müßte (vgl. BVerwGE 15, 72 <77>). § 37 Abs. 2 FlurbG erweitert insoweit die Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde ebenfalls nicht. Wenn diese Vorschrift bestimmt, daß die Flurbereinigungsbehörde bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 37 Abs. 1 FlurbG die öffentlichen Interessen zu wahren und vor allem den sodann im einzelnen aufgezählten öffentlichen Belangen Rechnung zu tragen hat, so bedeutet dies lediglich, daß auf diese öffentlichen Belange Rücksicht zu nehmen ist und entsprechende Planungen anderer Planungsträger nicht außer acht gelassen werden dürfen (BVerwGE 64, 232 <235>). Ein Anspruch auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen zur Förderung oder Verwirklichung solcher Planungen unabhängig von der dem einzelnen Planungsträger gegebenenfalls als Flurbereinigungsteilnehmer zustehenden Landabfindung und ohne Rücksicht auf die Abfindungsansprüche anderer Teilnehmer läßt sich daraus nicht herleiten.

Aus der Sicht des § 40 FlurbG kann nichts anderes gelten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift "kann" im Flurbereinigungsverfahren für Anlagen, die einem öffentlichen Interesse dienen, Land in verhältnismäßig geringem Umfange bereitgestellt werden. Als Befugnisnorm enthält die Regelung allein eine Ermächtigung zur Bereitstellung von Land im öffentlichen Interesse (s. BVerwGE 34, 199 <201>; 69, 183 <189>), nicht dagegen auch eine dahingehende Verpflichtung, mit der ein Bereitstellungsanspruch des Trägers des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses korrespondieren könnte. Mit Recht sind deshalb Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend der Auffassung, daß § 40 FlurbG einen solchen Anspruch nicht begründet (vgl. dazu Hegele in Seehusen/Schwede, FlurbG, 4. Aufl. 1985, § 40 RdNr. 2 m. w. N.; außerdem auch OVG Koblenz, Urteil vom 25.08.1980 - 9 C 65/79 <RzF - 33 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG>). Ob unter dem Gesichtspunkt einer Ermessensschrumpfung auf Null ein Anspruch darauf geltend gemacht werden könnte, von der Ermächtigung des § 40 Satz 1 FlurbG Gebrauch zu machen, kann hier offenbleiben, weil nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beklagte bei Aufstellung des Plannachtrages 1 ermessensfehlerhaft gehandelt haben könnte. An diese Feststellungen einschließlich der tatsächlichen Grundlagen für die Erkenntnis, daß der Anspruch der Beigeladenen auf eine wertgleiche Abfindung ohne Zuweisung des von der Klägerin begehrten Grundstücks nicht hätte gewährleistet werden können (Urteilsabdruck S. 5 f.), ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil die Klägerin mit ihrer Beschwerde - auch im Lichte des nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatzes vom 28.02.1987 - zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben hat.

Auch auf § 7 BBauG läßt sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht stützen. Diese Bestimmung verpflichtet in Satz 1 öffentliche Planungsträger, die nach § 2 Abs. 5 BBauG beteiligt sind, ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Welche konkreten Einzelpflichten sich für die genannten Planungsträger aus dieser Anpassungsverpflichtung ergeben und inwieweit sie im Bereich der Flurbereinigungsplanung greifen, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Entscheidung. Eine Verpflichtung dahin, dem für den Flächennutzungsplan zuständigen Planungsträger auf dessen Verlangen in einem Regelflurbereinigungsverfahren unabhängig von dem Abfindungsanspruch nach § 44 FlurbG Flächen zur Verfügung zu stellen, die nach der Darstellung im Flächennutzungsplan künftig Gemeinbedarfszwecken dienen sollen, ist § 7 Satz 1 BBauG jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Annahme einer solchen Verpflichtung mit einem daran geknüpften Anspruch auf Zuteilung bestimmter Grundstücksflächen steht zwingend entgegen, daß sich § 7 Satz 1 BBauG nicht auf den Vorgang der Landinanspruchnahme für Zwecke des Gemeinwohls erstreckt. Von der Bauleitplanung sowohl in der Form der Aufstellung des Bebauungsplanes als des verbindlichen Bauleitplanes als auch in der Form der Aufstellung des Flächennutzungsplanes als des lediglich vorbereitenden Bauleitplanes (§ 1 Abs. 2 BBauG) ist die Ordnung der Eigentumsverhältnisse zu unterscheiden, die je nach Sachlage notwendig ist, um die planerisch festgesetzte oder in Aussicht genommene Bodennutzung tatsächlich verwirklichen zu können. Dafür bestehen für den Fall, daß ein freihändiger Erwerb der benötigten Grundflächen nicht möglich ist, besondere Eingriffsregelungen mit spezifischen, dem Schutz des Grundeigentums dienenden Sicherungen (vgl. etwa §§ 85 ff. BBauG). Sie würden unterlaufen, wenn bereits § 7 Satz 1 BBauG als ein Instrument der Eigentumsbeschaffung zu verstehen wäre.

Entsprechendes gilt mit Blick auf § 144 c BBauG. Deshalb läßt sich ein Anspruch auf Landzuweisung, wie ihn die Klägerin glaubt geltend machen zu können, auch nicht aus dieser Vorschrift, insbesondere nicht aus der in ihrem Abs. 2 geregelten Abstimmungspflicht herleiten.