Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 11.10.1971 - IX G 53/70
Aktenzeichen | IX G 53/70 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.10.1971 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Förderung gemeindlicher Interessen in der Flurbereinigung. |
Aus den Gründen
Es entspricht dem im ländlichen Raum vornehmlich zur Förderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen Landeskultur durchzuführenden Neuordnungsauftrag der Flurbereinigungsbehörden aus den § 1 und § 37 FlurbG, daß sich die Flurbereinigungsmaßnahmen nicht auf die reine Zusammenlegung, wirtschaftliche Gestaltung und Verbesserung des ländlichen Grundbesitzes in landeskultureller Beziehung beschränken, sondern daß innerhalb dieses Raumes auch Maßnahmen zur Durchführung gelangen, die neben der Ortslagenauflockerung (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) die baulichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Gemeinde berücksichtigen und deren Ortslagen neu gestalten. § 37 Abs. 2 FlurbG verpflichtet die Flurbereinigungsbehörden, diesen Entwicklungsmöglichkeiten als Aufbaumaßnahmen Rechnung zu tragen, vorausgesetzt, daß dadurch eine gesetzesgerechte Abfindung der Teilnehmer im Sinne des § 44 FlurbG nicht unmöglich gemacht wird.
Anmerkung
Vgl. Urteil des erkennenden Flurbereinigungsgerichts vom 21. November 1968, Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg (OVGE) 24, 285