Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 10 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 18.03.1970 - 3 C 13/69 = RdL 1971 S. 152

Aktenzeichen 3 C 13/69 Entscheidung Urteil Datum 18.03.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1971 S. 152  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes sind grundsätzlich auch die Ortslagen aufzulockern. Dieser Planungsauftrag findet indessen dort seine Begrenzung, wo durch eine Ortsauflockerung die Wertgleichheit der Abfindung einzelner Teilnehmer nicht mehr sichergestellt wäre. In diesen Fällen kann in der Ortslage auch der alte Besitzstand in den Flurbereinigungsplan übernommen werden.