RzF - 83 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 15.11.2023 - 7 S 1496/23 (Lieferung 2024)

Aktenzeichen 7 S 1496/23 Entscheidung Beschluss Datum 15.11.2023
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2024

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist.(red. Leitsatz)
2. Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird. Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht.(red. Leitsatz)
3. Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist nicht auf die für das Unternehmen unmittelbar beanspruchten Flächen beschränkt, sondern darf sich auch auf Flächen erstrecken, die vorübergehend als „Arbeitsstreifen " benötigt werden. (red. Leitsatz)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG.