Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 15.11.2023 - 7 S 1496/23 (Lieferung 2024)
Aktenzeichen | 7 S 1496/23 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 15.11.2023 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | 2024 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für ein Straßenbauvorhaben vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die neue Straßentrasse dem Wohl der Allgemeinheit dient und ihre Verwirklichung im öffentlichen Interesse dringlich ist.(red. Leitsatz) |
2. | Die Bestimmung des richtigen Zeitpunkts für eine vorläufige Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Anordnung nach § 88 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 1 FlurbG darf erst dann erfolgen, wenn sie im Laufe des Verfahrens erforderlich wird. Eine vorläufige Anordnung setzt daher voraus, dass die Baumaßnahme des Unternehmensträgers zeitnah bevorsteht.(red. Leitsatz) |
3. | Der Erlass der vorläufigen Anordnung ist nicht auf die für das Unternehmen unmittelbar beanspruchten Flächen beschränkt, sondern darf sich auch auf Flächen erstrecken, die vorübergehend als „Arbeitsstreifen " benötigt werden. (red. Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 88 Nr. 3 FlurbG.