Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.02.2018 - BVerwG 9 B 26.17 (Lieferung 2019)
Aktenzeichen | BVerwG 9 B 26.17 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 22.02.2018 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | 2019 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lässt die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer nicht entfallen; eine vorläufige Anordnung, mit welcher die Nutzung und der Besitz der für den Bau eines Wirtschaftsweges benötigten Flächen entzogen und die Teilnehmergemeinschaft in den Besitz und die Nutzung dieser Flächen eingewiesen wurde, hat sich durch den zwischenzeitlichen Ausbau nicht erledigt. Die Wirkung der angefochtenen vorläufigen Anordnung endet ausdrücklich erst mit dem Erlass der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung oder der vorläufigen Besitzeinweisung. |
2. | Der von einer vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer kann die Dringlichkeit, Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten oder genehmigten gemeinschaftlichen Anlage nach Art. Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen. |
3. | Der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage verleiht der geforderten Dringlichkeit bereits erhebliches Gewicht, es müssen aber weitere dringende Gründe hinzutreten. Diese liegen vor, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunktes ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen. Die Frage der Verfügbarkeit unter Umständen verfallender öffentlicher Zuschüsse betrifft lediglich den Einzelfall. |
4. | Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und sind keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.