Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 44 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.03.1980 - 151 XIII 78

Aktenzeichen 151 XIII 78 Entscheidung Urteil Datum 20.03.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Auch Wirtschaftlichkeitserwägungen (Verteuerung der Baumaßnahmen) können die Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG rechtfertigen.

Aus den Gründen

Mit der für sofort vollziehbar erklärten vorläufigen Anordnung nach § 36 Absatz 1 FlurbG vom 19.09.1978 hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Eigentümern den Besitz und die Nutzung der Teile ihrer Grundstücke entzogen, die zum Ausbau des Weges entlang der Bahn in der Flurlage K. in Anspruch genommen werden mußten.

Zur Begründung der Anordnung wurde darauf hingewiesen, daß wegen der unzureichenden Erschließung der Flurlagen N. und I. - der Weg führe durch den Hofraum und die Weideflächen des Gutes W. der Kläger - der beschleunigte Ausbau des Weges im Vorausbau dringend erforderlich sei. Der Ausbau des Weges sei zusammen mit mehreren anderen Wegen einer Baufirma übertragen worden. Eine Zurückstellung dieses einzelnen Weges würde eine unzumutbare Verteuerung der Ausbaukosten nach sich ziehen.

Die Gründe, welche die Beklagte zum Erlaß der vorläufigen Anordnung bewogen haben, sind von dieser unter Nummer 3 der Anordnung zwar nur in wenigen Sätzen dargelegt; die Ausführungen lassen aber in hinreichender Weise erkennen, was entscheidend dafür war, von der Möglichkeit des § 36 FlurbG Gebrauch zu machen. Dabei hat die Beklagte zutreffend die Verteuerung der Baumaßnahmen bei einer weiteren Zurückstellung der Ausbauarbeiten in ihre Erwägungen mit einbezogen, da diese Baukosten Ausführungskosten im Sinne des § 105 FlurbG sind und damit von der Teilnehmergemeinschaft selbst - zu der auch die Kläger gehören - zu tragen sind.