Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren B., dem der Grundbesitz des Klägers unterliegt, wurde eingeleitet, um die mit dem Bau der Umgehungsstraße entstehenden landeskulturellen Nachteile wie Durchschneidungen landwirtschaftlicher Nutzflächen, Abtrennen von Zufahrten usw. weitgehendst zu mildern. Um dieses Ziel zu erreichen, war es erforderlich, ein den überörtlichen Planungen angepaßtes Ersatzwege- und Gewässernetz, das auch gleichzeitig die Grundlage der neuen Feldeinteilung bildet, in Abstimmung mit anderen Planungsträgern und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft zu erstellen. Der Weg E. Nr. 7, für dessen Ausbau dem Kläger der Besitz und die Nutzung an Teilflächen seiner landwirtschaftlichen Grundstücke durch die vorläufige Anordnung des Beklagten entzogen wurde, bildet einen Teil des durch den Wege- und Gewässerplan festgestellten Ersatzwegenetzes. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Ausbau des Weges E. Nr. 7 dringend im Sinne des
§ 36 Abs. 1
FlurbG. Abgesehen davon, daß alle Maßnahmen des Vorausbaues - wie ausgeführt - der Beschleunigung des Verfahrens dienen und damit bereits ein gewisses Maß an Dringlichkeit in sich tragen, weil sie dazu beitragen, den mit dem Flurbereinigungsverfahren angestrebten agrarstrukturellen Erfolg zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu erreichen, war der Ausbau des Weges E. Nr. 7 auch deswegen geboten, weil der Planfeststellungsbeschluß für den Bau der Umgehungsstraße am 1. Juli 1976 erlassen worden war. Denn die Anlage des Weges E. Nr. 7 bildet einen Teil der Ersatzmaßnahmen, die durch den Bau der Umgehungsstraße erforderlich wurden. Die Dringlichkeit des Ausbaues wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Weg E. Nr. 7 erst seine volle Funktionsfähigkeit durch seine Anbindung an den Weg E. Nr. 6 erhält, der bislang noch nicht gebaut werden konnte, weil seine technischen Einzelheiten abhängig waren von den Festsetzungen im Plan für die Umgehungsstraße und das Brückenbauwerk über die Bundesbahn. Das hinderte den Beklagten jedoch nicht, bereits vor dem Ausbau des Weges E. Nr. 6 den Ausbau des Weges E. Nr. 7 als Teil der durch die überörtlichen Planungen bedingten Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Denn das Ersatzwegenetz, zu dem auch der Weg E. Nr. 7 gehört, kann nur dann zu einer Milderung der landeskulturellen Nachteile führen, wenn es bereits in dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, in dem die überörtlichen Planungen, die die Einleitung des Verfahrens wenigstens teilweise verursacht haben, realisiert werden und sie ihre nachteiligen Auswirkungen auf die allgemeine Landeskultur entfalten. Das gilt im vorliegenden Verfahren um so mehr, als sich die Teilnehmergemeinschaft in der Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung vom 28. Juni 1976/6. Juli 1976 verpflichtet hatte, das Ersatzwege- und Gewässernetz rechtzeitig gegen Kostenerstattung zu erstellen und nach den Angaben der Gemeinde B. mit der Herstellung des Brückenbauwerkes über die Bundesbahn im Jahre 1977 gerechnet werden konnte.