Flurbereinigungsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.06.1977 - 3 D 6/77 = AgrarR 1977 S. 331= RdL 1977 S. 294
Aktenzeichen | 3 D 6/77 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 21.06.1977 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = AgrarR 1977 S. 331 = RdL 1977 S. 294 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 36 FlurbG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. |
Aus den Gründen
Was aber die Gültigkeit des § 36 FlurbG anbelangt, ist das Gericht der Ansicht, daß dieser nicht verfassungswidrig ist, so daß es der von den Antragstellerinnen begehrten Aussetzungen des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des BVerfG nicht bedarf. § 36 FlurbG ist eine auf einen begrenzten Zeitabschnitt angelegte Regelungsmöglichkeit des Besitzes und der Nutzung von Grundstücken für den Zweck, während dieser Zeit unter anderem den Bau gemeinschaftlicher Anlagen vorab zu ermöglichen. Das ist im Bodenplanungsrecht nichts Ungewöhnliches und Neues. Schon der Vorläufer des Flurbereinigungsgesetzes, die Reichsumlegungsordnung vom Jahre 1937, kannte eine ähnliche Vorschrift (§ 41 RUO). Ebenso enthalten andere Gesetze, die sich mit der Planung und Ordnung des Grund und Bodens befassen, ähnliche Bestimmungen, wobei etwa beispielsweise auf die §§ 77 und 116 BBauG verwiesen sei.