Flurbereinigungsgericht Münster, Beschluss vom 09.02.1977 - IX D 70/76
Aktenzeichen | IX D 70/76 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 09.02.1977 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 36 FlurbG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ermächtigt die Flurbereinigungsbehörde, vorläufige Anordnungen auch zur Sicherung streitbefangener Abfindungsansprüche und zur Offenhaltung von Planänderungen, die aufgrund noch anhängiger Rechtsstreitigkeiten möglich sind, zu erlassen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG.