Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 25.03.1971 - VII 81/71
Aktenzeichen | VII 81/71 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 25.03.1971 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ob die auf Grund der vorläufigen Anordnung geplanten Maßnahmen im einzelnen gerechtfertigt sind, ist im Verfahren gegen die vorläufige Anordnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Insbesondere kann nicht geprüft werden, in welcher Weise der Antragsteller nach Durchführung dieser Maßnahmen gleichwertig abzufinden ist. Diese Frage kann abschließend erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Flurbereinigungsplan geklärt werden, dessen Bestandteil der Wege- und Gewässerplan sein wird. |
Aus den Gründen
Ob die auf Grund der vorl. Anordnung geplanten Maßnahmen im einzelnen gerechtfertigt sind, ist im Verfahren gegen die vorl. Anordnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Insbesondere kann nicht geprüft werden, in welcher Weise der Antragsteller nach Durchführung dieser Maßnahmen gleichwertig abzufinden ist. Diese Frage kann abschließend erst in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Flurbereinigungsplan geklärt werden, dessen Bestandteil der Wege- und Gewässerplan sein wird. Einer gegen den Flurbereinigungsplan gerichteten Klage, mit der auch die Planierungsarbeiten im Hinblick auf die Abfindung als überflüssig oder unzweckmäßig (vgl. § 146 Nr. 2 FlurbG) gerügt werden können, stünde die aus sachlich-rechtlichen Gründen erfolgte Abweisung einer gegen die vorl. Anordnung gerichteten Klage nicht entgegen, denn die vorl. Anordnung ist nur eine auf absehbare Zeit getroffene Regelung. Die hiervon Betroffenen können im Hinblick auf ihre endgültige Abfindung in der Regel nur vorübergehend betroffen und nicht endgültig beschwert sein. Das hat zur Folge, daß sie gegen diese zeitlich begrenzte Lösung keine Einwände hinsichtlich der endgültigen Festsetzung im Flurbereinigungsplan erheben können, die auch meist - wie hier - noch unbekannt ist. Diese früher ständige Rechtsprechung (vgl. besonders Urt.d.erk. Senats vom 10.7.1963 - V 748/62 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 10.1.1964 - I B 194.63 - mit Nachweisen) hat der Senat allerdings inzwischen (vgl. Urt. vom 8.2.1966 - VI 137/65 -) eingeschränkt. In ganz besonderen Einzelfällen kann sich nämlich ergeben, daß die durch eine vorl. Anordnung geplanten Maßnahmen voraussichtlich zu so schwerwiegenden Rückwirkungen auf die Festsetzungen im Flurbereinigungsplan führen, daß zumindest die vorzeitigen Ausführungsarbeiten, d.h. die Ausführung vor Auflegung des Flurbereinigungsplans, nicht dringlich i.S. des § 36 FlurbG erscheinen. Nicht dringlich in diesem erweiterten Sinne kann eine geplante vorl. Maßnahme besonders dann sein, wenn sich die Gefahr abzeichnet, daß sie im Hinblick auf die spätere Abfindung Betroffener nicht mehr regulierbare Auswirkungen haben wird. Inzwischen hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 31.10.1966 in RdL 1967, 219) im Hinblick auf den vergleichbaren Fall der vorl. Besitzeinweisung Zweifel daran geäußert, ob gemäß der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (besonders Beschluß vom 24.1.1959 - I B 167.58 -) "schlechthin" nicht zu untersuchen sei, ob bei der vorl. Besitzeinweisung die Vorschrift des § 44 FlurbG beachtet sei. Das Bundesverwaltungsgericht hält einen Vorgriff auf die Frage der gleichwertigen Abfindung allerdings nur dann für möglich, wenn ein grobes und offensichtliches Mißverhältnis zu § 44 Abs. i FlurbG besteht, oder wenn entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich ein unzumutbarer Eingriff festzustellen ist. Diese Rechtsansicht ist für den Fall der vorl. Anordnung insoweit von Bedeutung, als nur offensichtlich zu erwartende Mängel der Festsetzungen im Flurbereinigungsplan vorweg zu beachten sind, die somit schon die Rechtmäßigkeit der vorl. Maßnahmen beeinträchtigen können.