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RzF - 1 - zu § 35 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 26.08.1974 - VII 1086/74 = RdL 1975 S. 24

Aktenzeichen VII 1086/74 Entscheidung Beschluss Datum 26.08.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen RdL 1975 S. 24  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Setzen von Grenzsteinen als Vorbereitung zum Erlaß einer vorläufigen Besitzeinweisung gehört zu den der Durchführung der Flurbereinigung dienenden Arbeiten.

Aus den Gründen

Das Setzen von Grenzsteinen als Vorbereitung zum Erlaß einer vorläufigen Besitzeinweisung als solches allein stellt jedoch noch kein rechtswidriges Handeln dar, dieses findet vielmehr seine Rechtsgrundlage in § 35 FlurbG i.V. mit § 65 FlurbG. Danach kann das Flurbereinigungsamt die neuen Grundstücke bereits vor der Fertigstellung des Flurbereinigungsplans bzw. seiner Ausführung durch Setzen von Grenzsteinen kenntlich machen. Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. Zu den der Durchführung der Flurbereinigung dienenden Arbeiten gehört auch das Setzen von Grenzsteinen, denn nach § 65 FlurbG ist das Setzen der Grenzsteine eine der Voraussetzungen dafür, daß die Beteiligten bereits vor der Fertigstellung des Flurbereinigungsplans in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden können. Das Setzen der Grenzsteine verursacht dabei gerade derzeit, also nach der Ernte, kaum Schäden, die zudem, soweit sie den Durchschnitt erheblich übersteigen, angemessen zu entschädigen sind, § 35 Abs. 2 FlurbG. Durch das Setzen der Grenzsteine selbst können daher keine Nachteile verursacht werden, zu deren Abwendung der Erlaß einer einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Für irgendwelche die Gefahr darüberhinausgehender Schäden begründende Umstände haben die Antragsteller nichts vorgetragen. Nach dem Vorbringen der Antragsteller im Verwaltungsverfahren, wie es sich aus ihrem Schreiben an das LFS vom 28.7.1974 ergibt, sehen diese ihre Rechte auch nicht durch das Setzen der Grenzsteine selbst, sondern durch die nach deren Abschluß sich anschließende vorläufige Besitzeinweisung gefährdet. Diese Besitzeinweisung geschieht jedoch nicht schon durch das Setzen der Steine, sondern wird durch eine förmliche Anordnung - vgl. § 65 Abs. 2 FlurbG - angeordnet werden.