Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 12.03.2021 - 9 K 320/19 OVG (Lieferung 2023)
Aktenzeichen | 9 K 320/19 OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 12.03.2021 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2023 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 62 FlurbG kennt nicht eine Ermächtigung zum Erlass von individuellen Verwaltungsakten zur Umsetzung einzelner Regelungen des Bodenordnungsplanes. Die Flurbereinigungsbehörde kann aber auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 Satz 2 FlurbG den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. (red. LS) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 62 Abs. 2 FlurbG.