Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28.08.1970 - F OVG A 18/70

Aktenzeichen F OVG A 18/70 Entscheidung Urteil Datum 28.08.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Änderung von Nutzungsarten innerhalb des ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetriebes.

Aus den Gründen

Der Kläger bedurfte der Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG für die Bepflanzung des Flurstücks 211 mit Obstbäumen. Denn darin ist eine Änderung der Nutzungsart des Grundstücks zu erblicken, die nach Lage des Falles nicht zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehört. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, daß durch die Bepflanzung des Flurstücks 211 mit Obstbäumen die Nutzungsart dieses Grundstücks langfristig geändert wird. Für einen Obstbaubetrieb dürfte die turnusmäßige Neuanpflanzung von Obstbäumen in einem Obstbaugebiet zwar zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Nutzungsänderung ist hier aber nicht turnusmäßig erfolgt und zudem nicht im Verhältnis zu dem außerhalb des Verfahrensgebiets liegenden Obstbaubetrieb des Klägers in B., sondern zu der ortsüblichen Nutzung im Verfahrensgebiet, der das Grundstück bisher unterlag, zu beurteilen. Unstreitig wurde das Flurstück 211 bisher in der üblichen Wirtschaftsform in der Gemarkung M. als Acker und Weide genutzt. Es kann daher nicht angenommen werden, daß die (erstmalige) Anlage einer Obstplantage auf dem Flurstück 211 eine Nutzungsänderung sei, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb des Klägers gehöre.

Anmerkung

Das Urteil wurde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.4.1971 - IV B 168.70 - bestätigt.