Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 09.11.2011 - 15 KF 10/08 (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 15 KF 10/08 | Entscheidung | Urteil | Datum | 09.11.2011 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 34 Abs. 1 Nr. 2 bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz des einzelnen Teilnehmers. |
2. | Die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, schließt die Möglichkeit von Ausnahmen ein. |
Aus den Gründen
Die angefochtene Zustimmung kann den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, weil § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG im vorliegenden Falle zu seinen Gunsten keine drittschützende Wirkung entfaltet. Der § 34 Abs. 1 FlurbG statuiert für die Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses und Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans ein (Veränderungs) Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde sind die in Nr. 2 des § 34 Abs. 1 FlurbG aufgeführten Handlungen unzulässig. Versagt werden kann die Zustimmung dann, wenn das Bauvorhaben der Flurbereinigung nicht dienlich ist und/oder die Ausführung der zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes erforderlichen Maßnahmen beeinträchtigt. Diese Regelung bezweckt grundsätzlich nicht den Schutz des einzelnen Teilnehmers, in Sonderheit nicht den nachbarlichen Schutz des Klägers. Sie korrespondiert vielmehr mit dem das Flurbereinigungsrecht beherrschenden Prinzip, dass jeder Teilnehmer eine seiner Einlage entsprechende wertgleiche Abfindung beanspruchen, aber nicht verlangen kann, in bestimmter Lage abgefunden zu werden. Damit dient sie grundsätzlich nur dazu, die planerische Gestaltungsfreiheit der Flurbereinigungsbehörde zu gewährleisten und der Teilnehmergemeinschaft vermeidbare Aufwendungen zu ersparen (OVG Rhld-Pf,Urt. v. 16.2.2005- 9 C 10875/04). Die Erkenntnis, dass § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG grundsätzlich keine drittschützende Wirkung entfaltet, schließt die Möglichkeit von Ausnahmen ein (BVerwG,Urt. v. 25.4.1989- BVerwG 5 C 24.86). Dabei geht es hier allein um Ausnahmen für den Zeitraum bis zur Aufstellung des Flurbereinigungsplans. In Betracht kommen können insbesondere Fälle, in denen eine bindende Gestaltungszusage vorliegt oder Arrondierungsbestrebungen insoweit Rechnung getragen werden muss, als eine Aussiedlung durch die Neugestaltung des Verfahrensgebietes ermöglicht oder gar herbeigeführt werden soll. Denkbar ist auch, dass durch ein Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG der Wert der Einlage des anderen Teilnehmers in flurbereinigungsrechtlich beachtlicher Weise beeinträchtigt würde.
Anmerkung
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.1989 – 5 C 24.86 = RdL 1989 S. 236 = NVwZ 1990 S. 366 = RzF - 25 - zu § 34 Abs. 1 FlurbG