Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 30.09.1959 - Vf. 111 - VI - 58

Aktenzeichen Vf. 111 - VI - 58 Entscheidung Beschluss Datum 30.09.1959
Gericht Bayerischer Verfassungsgerichtshof Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Beschränkungen nach § 34 FlurbG sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Aus den Gründen

Es sind auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Art. 103, 159, 163 Abs. 3 BV nicht verletzt worden. Zwar werden durch die Anordnung der Zusammenlegung die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bestimmten Beschränkungen, insbesondere hinsichtlich der Nutzungsart und der Bebauung, unterworfen (vgl. § 34 FlurbG, Art. 37 mit 34 AGFlurbG), die durch die Ablehnung der Grundstücksausschaltung aufrechterhalten werden. Diese zeitlich begrenzten Einschränkungen halten sich aber im Rahmen der Sozialbindung, die dem Grundrecht des Eigentums von vorneherein zugehörig (immanent) ist, und tasten dieses in seinem Wesensgehalt nicht an (vgl. VGH n.F. 9 II 158/173 f; 11 II 110/123; BGH in NJW 58, 747/748; Steuer Anm. 1 zu § 34 Abs. 1 FlurbG). Die angeführten Vorschriften grenzen lediglich den Inhalt des Eigentums für die Dauer des Umlegungsverfahrens im Interesse des Gemeinwohls allgemeinverbindlich ab (Art. 103 Abs. 2, 158, 163 Abs. 2 BV). Ihre Anwendung durch die Flurbereinigungsbehörden verstößt nicht gegen die in der Bayer. Verfassung enthaltene Eigentumsgarantie.